Steuern & Recht 22. Dezember 2011

Änderungen zum Jahresanfang: Das Bundesgesundheitsministerium informiert

(ac) Das Bundesgesundheitsministerium informiert über Änderungen zum 01.01.2012:

  • Höhere Pflegesätze

Die Leistungsansprüche der Versicherten an die Pflegeversicherung steigen in der häuslichen Pflege in der Pflegestufe I von 440 auf 450 Euro, in der Pflegestufe II von 1.040 auf 1.100 Euro und in der Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 Euro. Der Satz für Härtefälle bleibt konstant bei 1.918 Euro. In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für Ver-sicherte der Pflegestufe III ebenfalls auf 1.550 Euro (2011: 1.510 Euro) und für Härtefälle auf 1.918 Euro (2011: 1.825 Euro).

  • Versicherungspflicht in dualen Studiengängen

Es ist gesetzlich klargestellt worden, dass alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen sozialversicherungsrechtlich einheitlich und so zu behandeln sind wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Sie sind damit unter anderem versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt während der gesamten Dauer des Studienganges, das heißt sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen.

  • Direktüberweisung der Zuschüsse für privat versicherte

ALG II-Empfänger Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlt das Jobcenter nicht mehr an die ALG II-Empfänger aus, sondern überweist sie direkt an das Versicherungsunternehmen. Analog wird in der Sozialhilfe verfahren.

  • Gebührenordnung für Zahnärzte novelliert

Die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) wurde novelliert und an den aktuellen Stand der zahnärztlichen Behandlung angepasst. So wurde zum Beispiel eine klare Abrechnungsgrundlage für häufig erbrachte, bisher nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen geschaffen. Die GOZ regelt die Vergütung für privatzahnärztliche Leistungen im Rahmen der Behandlung von Privatversicherten. Für gesetzlich Krankenversicherte findet die GOZ nur dann Anwendung, wenn die Versicherten über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende besonders aufwendige Zahnersatzleistungen oder Füllungsalternativen in Anspruch nehmen.

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