Altersdiskriminierung in Job-Anzeige
(ac) Wer in seinem Unternehmen einen Job anzubieten hat, sollte es tunlichst unterlassen, in der Anzeige ausdrücklich nach einem „jungen“ Mitarbeiter zu suchen. Eine solche Stellenausschreibung verstößt nämlich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot.
Im konkreten Fall verlangte der Betroffene, ein Arbeit suchender Volljurist, eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro sowie Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts. Schließlich sei – so seine Begründung dafür – die in einer juristischen Fachzeitschrift für „eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“ ausgeschriebene Stelle an eine 33-jährige Juristin gegangen, während er mit seinen fast 50 Lebensjahren postwendend eine Absage erhielt, ohne überhaupt zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass das Alter des Mannes eine nicht erlaubte Rolle gespielt habe, wie Deutschlands oberste Arbeitsrichter in Erfurt feststellten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbiete, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird. Dem wegen seines Alters von Anfang an abgewiesenen Anwalt stehe daher ein Entschädigungsanspruch zu. Allerdings mit nur einem Monatsgehalt in weitaus geringerer Höhe als geltend gemacht.
BAG, Az.: 8 AZR 530/09




