Steuern & Recht 30. August 2010

Außerordentliche Kündigung bei Falschgeld in der Kasse wirksam

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte über nachfolgenden Fall zu entscheiden:

Die jetzt 50-jährige Klägerin steht seit 1986 bei der Stadt Dortmund in einem Arbeitsverhältnis. Sie bearbeitet im Straßenverkehrsamt Führerscheinangelegenheiten und hat dabei Gebühren zu kassieren. Am 03.08.2009 wurde bei ihr eine Kassenprüfung vorgenommen. Dabei wurde in der Kasse Falschgeld gefunden. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht hat. Anders könne nicht erklärt werden, dass von dem Bestand in Höhe von 828 Euro der von der Klägerin geführten Kasse 650 Euro Falschgeld gewesen sei. Dieses Falschgeld sei auch sehr leicht als Fälschung zu erkennen gewesen. Die gleiche Herstellung der Scheine schließe es aus, dass es auch von unterschiedlichen Leuten eingezahlt worden sei. Die Klägerin hat sich damit verteidigt, dass sie keine Euro-Scheine als Falschgeld erkannt habe. Innerhalb der letzten Wochen vor der Kassenprüfung habe der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht angenommen. Sie habe zwei bis dreimal versucht Geldscheine einzuzahlen, was nicht gelungen sei. Da dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine „aussortiert“ und durch eigene Scheine ersetzt. Am 29.07. habe sie die zuvor separat gesammelten Geldscheine in Höhe von 650 Euro in die Barkasse gelegt und sich 650 Euro aus der Kasse genommen, weil sie in dieser Höhe im Laufe der 6–7 Wochen am Kassenautomat Privatgeld eingesetzt habe. Sie sei nicht mehr dazu gekommen, dies ihrem Vorgesetzten mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 13.08.2009 hat die Stadt Dortmund das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos hilfsweise mit sozialer Auslauffrist gekündigt und die Kündigung auf den Verdacht gestützt, dass die Klägerin bewusst Falschgeld in die Kasse gelegt habe. Mit Urteil vom 17.02.2010 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor der dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Kündigung ist als Verdachtskündigung wirksam. Die von der Stadt vorgetragenen Indizien machen die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben. Bei Inaugenscheinnahme der Geldscheine durch das Gericht stellte sich heraus, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht und sofort erkennbar waren: vor- und Rückseite waren offenkundig zusammengeklebt, farblich entsprachen sie nicht echten Geldscheinen, die Ränder waren ungleichmäßig, das Hologramm war auffällig anders. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum der Klägerin dies bei dem Empfang der Scheine nicht aufgefallen war und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht hat.

LAG Hamm, Az.: 17 Sa 537/10

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