Steuern & Recht 17. April 2012

Beteiligung an Behandlungskosten infolge von Piercings stärkt Solidarprinzip

(ac) Die Bundesregierung hält an der Regelung fest, Versicherte an den Kosten für die Behandlung von Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge von Piercings und anderen Eingriffen aus ästhetischen Gründen zu beteiligen. In ihrer Antwort (BT-Drs.: 17/9213) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Bt-Drs.: 17/8832) schreibt die Regierung, dies stärke das Solidarprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Personen, die die sogenannte wunscherfüllende Medizin in Anspruch nähmen, „verhalten sich unsolidarisch und können insofern auch nicht mit umfassendem Schutz durch die Solidargemeinschaft rechnen“.

Anders als von der Linksfraktion angezweifelt geht die Regierung davon aus, dass die Krankenkassen angemessen auf Einzelfälle reagieren können. So könnten die Krankenkassen „insbesondere die Begriffe „Piercing“ und „ästhetische Operation“ weit auslegen und hierunter allgemein jeden Eingriff fassen, der ohne medizinische Indikation auf Wunsch des Patienten dessen Erscheinungsbild verändert“, heißt es in der Antwort. Grundsätzlich fielen auch die von den Fragestellern erwähnten „Brandings“ – das Einbrennen von Schriftzeichen oder Symbolen in die Haut –, „Subdermals“ – Metalle, die unter die Haut eingebracht werden – oder auch andere weniger verbreitete Körpermodifikationen unter den Anwendungsbereich des entsprechenden Artikels im Fünften Sozialgesetzbuch.

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