Steuern & Recht 06. September 2010

Erschleichen einer problemlosen Schadensregulierung ist arglistige Täuschung

(ac) Diebstahl bleibt Diebstahl, egal ob er sich später vor Gericht als Tat eines Betrügers herausstellt, dem es nur um die Versicherungssumme für sein in Wirklichkeit selbst gestohlenes Fahrzeug ging. Diese Auffassung hat jetzt das Landgericht Dortmund vertreten und damit den neuerlichen Versicherungs-Anspruch eines VW Passat-Fahrers zurückgewiesen, der seinen Wagen als gestohlen gemeldet hatte und durch den Richterspruch nun leer ausging.

Wie die Deutsche Anwaltshotline AG berichtet, hatte sich der Mann schon Jahre zuvor vor Gericht wegen des Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges verantworten müssen und war zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je umgerechnet knapp 50 Euro verurteilt worden. Seinerzeit ging es um seinen damaligen Golf Cabrio, dessen Entwendung er erwiesenermaßen nur vorgetäuscht hatte.

Bei der Verlustmeldung für seinen jetzigen Wagen unterschlug er der Versicherung nun den Hinweis auf den damaligen Diebstahl. Schließlich sei das ja, versucht er sich herauszureden, damals laut richterlichem Urteil gar kein Diebstahl, sondern eben ein versuchter Versicherungsbetrug gewesen. Und danach habe die Versicherung in ihrem Formular gar nicht gefragt.

Dieser verqueren Argumentation wollten sich die Richter allerdings nicht anschließen. Die fehlende Antwort des Passat-Halters zielte darauf ab, sich eine möglichst problemlose Regulierung des jetzigen Falls zu erschleichen oder zumindest langwierigen Recherchen im Zusammenhang mit dem Altfall aus dem Wege zu gehen. Die bewusste Falschangabe gegenüber der Versicherung ist eine arglistige Täuschung und entbindet diese von jeder Leistungspflicht.

LG Dortmund, Az.: 2 O 252/09

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