Gleichbehandlung durch Diskriminierung
(ac) Die Europäische Union hat den Mitgliedstaaten in der „Unisex-Richtlinie“ (2004/113/EG) unter anderem die Möglichkeit eingeräumt, bei Versicherungsbeiträgen und -leistungen unterschiedliche Behandlungen der Geschlechter zu erlauben, wenn das Geschlecht „bei einer auf […] versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist“ (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 01.03.2011 (Az.: C-236/09) festgestellt, dass Art. 5 Abs. 2 der Unisex-Richtlinie mit der Charta der Grundrechte unvereinbar ist, und erklärt ihn deshalb ab dem 21.12.2012 für ungültig.
Das Freiburger Centrum für Europäische Politik (CEP) kritisiert dieses Urteil. Durch das Urteil werde die Anwendung von geschlechtsneutralen Versicherungstarifen angeordnet. Der Gerichtshof übersehe aber, dass es tatsächlich geschlechtsabhängig unterschiedliche Risiken gibt, wie beispielsweise das Prostatakrebsrisiko bei Männern. Ungleiches gleich behandeln zu müssen, verstoße seinerseits gegen die Charta der Grundrechte. Das Urteil müsse deshalb zwingend legislativ korrigiert werden.
Eine ausführliche Stellungnahme ist unter www.cep.eu abrufbar.
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