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Management & Wissen 12. Juli 2010

ITA-Studie: Einheitliches Produktinformationsblatt schafft Kostentransparenz

(ac) Lebensversicherer sind dazu verpflichtet, ihre Kunden vor Vertragsschluss über bestimmte Kosten zu informieren, so schreibt es die VVG Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) vor. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber Regeln für die Ausgestaltung eines so genannten Produktinformationsblatts formuliert, auf dem die beitragsbezogenen Kosten ausgewiesen werden müssen.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Versicherungsgesellschaften jedoch auch viel Spielraum bei der Ausgestaltung des Dokuments eingeräumt. Die Konsequenz: Kaum ein Produktinformationsblatt gleicht dem anderen. Der Verbraucher ist somit nicht in der Lage, die tatsächlich entstehenden Kosten einer Lebensversicherung zu überblicken oder zu vergleichen, so das Fazit einer aktuellen Studie des Instituts für Transparenz in der Altersvorsorge (ITA) in Berlin, welche die Produktinformationsblättern der 50 größten Lebensversicherungsgesellschaften in Deutschland untersucht hat. Das ITA spricht sich daher für ein einheitliches, standardisiertes Produktinformationsblatt aus, das verbindlich für alle Versicherungsgesellschaften gelten soll, um eine größtmögliche Kostentransparenz im deutschen Altersvorsorgemarkt zu gewährleisten. Einheitlichkeit und Standardisierung schafft Transparenz

In der Studie präsentiert Mark Ortmann, Geschäftsführer des ITA einen Vorschlag für die mögliche Ausgestaltung des Produktinformationsblatts – in tabellarischer wie auch in ausformulierter Form. Dieser orientiert sich an den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Regeln. Das Kosteninformationsblatt sollte aber in mehrfacher Hinsicht über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Zunächst sollten sämtliche Kostenarten erfasst werden, insbesondere die ganz wesentlichen Kapitalanlagekosten. Entscheidend ist, dass die Kosten von allen Versicherungsgesellschaften gleich ausgewiesen werden. Dabei richtet sich die Darstellungsart, ob als absolute Zahl oder als Prozentwert, und der Bezugszeitraum, monatlich oder einmalig, nach der jeweiligen Kostenart. So muss die Angabe der Abschluss- und laufenden Kosten z.B. stets als eindeutiger Eurobetrag erfolgen. Zudem sollte das Produktinformationsblatt zusätzlich zu den vollständigen Kostenangaben eine Gesamtkostenkennzahl – vergleichbar dem Effektzins bei Verbraucherkrediten – und eine Effektivrendite ausweisen, die den übergreifenden Renditevergleich verschiedener Produkte unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten erlauben. Neben der Vorgabe eines Kosteninformationsblatts sollten keine weiteren Darstellungen nicht garantierter Leistungen zugelassen werden, so Ortmann. Insbesondere unternehmensindividuelle Modelle führten bis heute zu erheblichen Fehlanreizen, weil die illustrierten Ablaufleistungen nicht sämtliche Kosten berücksichtigen würden. Es würden sogar gezielt hohe Kapitalanlagegebühren erhoben, die dem Kunden nur deshalb teilweise zurückerstattet würden, damit die im Angebot dargestellte Ablaufleistung hoch erscheine. Auf diese Weise gelangten Produkte auf die vorderen Plätze in Vergleichsprogrammen. Allerdings könne man davon ausgehen, dass die erwarteten Ablaufwerte in Wirklichkeit wohl nie erreicht würden, weil die hohen und nicht in der illustrierten Ablaufleistung berücksichtigten Gebühren die Erwartungen wie Seifenblasen platzen lassen würden.

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