Kein Anspruch einer Krankenkasse gegen Krankenhaus auf Herausgabe von Patientenunterlagen
(ac) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil vom 11.11.2009 das Begehren einer gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt, die von einem zugelassenen Krankenhaus die Herausgabe von bzw. Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen einer bei ihr versicherten Patientin gefordert hatte.
Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung u. a. klargestellt, dass die Regelung des § 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Mitteilungspflichten der Ärzte und Krankenhäuser gegenüber einer Krankenkasse nur bei sog. „drittverursachten“ Gesundheitsschäden begründet, jedoch nicht, wenn die Krankenkasse selbst – wie im vorliegenden Falle – die Krankenhausabrechnung überprüfen und mögliche Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen geltend machen will. In derartigen Fällen kann die Krankenkasse nur über ein in § 275 SGB V geregeltes Prüfverfahren die Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) verlangen.
Die klagende gesetzliche Krankenkasse hatte die vom Landessozialgericht zugelassene Revision gegen dieses Urteil eingelegt (Az.: B 3 KR 16/09 R). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 12.08.2010 hat die Krankenkasse die Revision nun nach einem rechtlichen Hinweis des Bundessozialgerichts zurückgenommen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist damit rechtskräftig.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.11.2009, Az.: L 1 KR 152/08




