Provisionsabgabeverbot dient dem Verbraucherschutz
(ac) Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hatte im Oktober vergangenen Jahres das Provisionsabgabeverbot mit der Begründung, das Verbot sei zu unbestimmt, gekippt und damit der Klage eines Versicherungsvermittlers gegen die BaFin stattgegeben (Az.: 9 K 105/11.FG). Die BaFin hat ihre dagegen eingelegte Revision zurückgezogen und damit ein höchstrichterliches Urteil vermieden. Derzeit läuft ein Konsultationsverfahren (siehe „BaFin plant Konsultationsverfahren zum Abgabeverbot“).
Der GDV äußert sich in seinem Positionspapier für das Jahr 2012 kritisch hinsichtlich eines eventuellen Wegfalles des Provisionsabgabeverbots. Dies würde dazu führen, dass sich der Fokus des Verbrauchers weg vom individuellen besten Produkt hin zum ’billigsten’ Vermittler verlagere. Ein Provisionsgeschachere stehe aber einer qualitativ hochwertigen Beratung entgegen. Das Verbot diene somit dem Verbraucherschutz. Laut GDV schütze das Provisionsabgabeverbot die Kunden vor übereilten Abschlüssen und unnötigen Prämiensteigerungen.
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