Rentenrisiko bei Wartezeit zwischen Abitur und Studium
(ac) Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als sechs Monate dauern. Dies gilt auch dann, wenn die Wartezeit durch das vorgezogene Abitur verursacht worden ist.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin im März das vorgezogene Abitur an einem Mainzer Gymnasium abgelegt, konnte das von ihr gewählte Studium der Psychologie jedoch erst zum nächsten Wintersemester, also im Oktober aufnehmen. Das Sozialgericht Mainz führte in seiner Entscheidung aus, dass unverschuldete Wartezeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten rentenrechtlich zwar grundsätzlich als sogenannte Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Dies gelte aber nicht, wenn die Übergangszeit so lange dauere, dass die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigung zumutbar sei. Bei Wartezeiten von mehr als sechs Monaten sei dies regelmäßig der Fall, zumal es auf dem Arbeitsmarkt genügend Angebote für befristete Tätigkeiten gebe. In solchen Fällen bestehe kein soziales Schutzbedürfnis, für das die Gemeinschaft der Versicherten durch Anerkennung einer Versicherungszeit ohne entsprechende Beitragszahlung einstehen müsse.
SG Mainz, Az.: S 1 R 175/10
Leserkommentare
AssCompact TV Experten-Talk
- Finanzvertrieb geht heute anders
Neue Wege für Vermittler. Was müssen Sie konkret tun um erfolgreich zu sein?
Hier geht's zum Experten-Talk
Nächste Sendung am 07.06.2013
AssCompact TV News
- Themen: Weiterbildungsinitiative: „Gut beraten“ / Neues aus der Produktwelt / Immobilienmarkt: Keine Krise / Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft / Höherer Privatkostenanteil beim Zahnarzt / Intransparenz bei Allianz RiesterRente
Hier gehts zur AssCompact TV News Sendung
Nächste Sendung am 27.05.2013
Makler im Gespräch
- mit Versicherungsmakler Hans-Peter Schwandt



