Unlauterkeit des AVAD-Verfahrens
(ac) Das Landgericht München I hat in seiner Entscheidung vom 10.11.2011 (Az.: 4 HK O 15110/11, n. rk.) eine einstweilige Verfügung vom 19.07.2011 bestätigt und klargestellt, dass die Mitteilung an die AVAD e.V. unlauter ist, wenn eine Vertriebsgesellschaft der AVAD e.V. mitteilt, dass zu ihren Gunsten ein rückforderbarer Saldo besteht, wenn der Inhalt vom Vermittler weder anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
Lesen Sie hierzu mehr im Blog-Beitrag von Frau Michaela Ferling - www.myasscompact.de/blog.
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