Verdachtsmeldungen zur AVAD sind unzulässig
(ac) Nach Informationen von Wirth Rechtsanwälte bestätigte das Landgericht Hamburg im Hauptsacheverfahren nun eine einstweilige Verfügung aus dem Jahr 2009. Danach war eine Meldung an die AVAD, soweit sie sich lediglich auf einen Verdacht bezog, zu unterlassen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsunternehmen eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“ vorgenommen. Dies führte unmittelbar dazu, dass mehrere andere Versicherer die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Maklerunternehmen aufkündigten, was für dieses zu erheblichen Einnahmeverlusten führte.
Bereits 2009 wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht per einstweiliger Verfügung geurteilt, dass diese Eintragung im AVAD-Register nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde teilweise mit dem Argument relativiert, dass es sich eben nur um ein einstweiliges Verfügungsverfahren gehandelt hätte. Nunmehr ist jedoch nach Informationen von Wirth Rechtsanwälte auch im sogenannten Hauptsacheverfahren der Richterspruch eindeutig ausgefallen. Das Gericht vollzog eine ausführliche Abwägung zwischen den Interessen der Versicherungs- bzw. Vertriebsunternehmen möglichst frühzeitig vor Risiken der Zusammenarbeit gewarnt zu werden und dem Schutzbedürfnis des Vermittlers vor der Verbreitung negativer Werturteile. Die Abwägung fiel klar zugunsten des Maklerunternehmens aus.
LG Hamburg, Az.: 312 O 367/09




