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Steuern & Recht 26. August 2010

Was ändert sich durch das Anlegerschutzgesetz und die Verbraucherkreditrichtlinie?

(ac) Anfang August wurde die Entscheidung zum Anlegerschutzgesetz wieder verschoben. Im Juni trat die Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Für Vermittler hat beides erhebliche Konsequenzen. AssCompact hat bei Prof. Heinrich Bockholt, Vorsitzender des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V. Oldenburg nachgefragt, wie er die Neuerungen einschätzt.

AssCompact: Am 11.Juni 2010 ist die Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getreten. Was sind für Sie hier die wichtigsten Punkte, die Vermittler und Berater beachten müssen?

Es gibt sehr viele Neuerungen. Die wichtigsten sind sicher für freie Vermittler, dass sie jetzt die Provision bzw. das Honorar, das sie erhalten, ausweisen müssen. Selbstständige Finanzdienstleister müssen es außerdem in den Effektivzins einberechnen. Letzteres gilt auch für angestellte Finanzberater. Eine große Falle ergibt sich für Baufinanzberater. Bei Berechnungen über die
Sollzinsbindungsdauer hinaus ergeben sich unklare Effektivzinsangaben. Es ist sehr zu wünschen, dass der deutsche Gesetzgeber die unklaren Vorgaben der EU präzisiert und den deutschen Finanzdienstleister nicht im Regen vor den Gerichten stehen lässt.

AssCompact: Die Verabschiedung des Anlegerschutzgesetzes wurde erneut verschoben. Das Gesetz sieht bisher vor, Vermögensanlagen, für die Prospektpflicht besteht, künftig auch der Finanzaufsicht zu unterwerfen. Welche Konsequenzen hätte dies konkret für Vermittler und Anlageberater?

Die Vermittler und Anlageberater müssten unter das Haftungsdach eines Finanzinstitutes, das die Produkte vorschreibt. Zwei Haftungsdächer oder mehr sind dem Vermittler nicht erlaubt. Die Freiheit, auch Produkte anderer Anbieter für seine Kunden auszuwählen, ist damit also nicht mehr gegeben. Das bedeutet auch, dass eine neutrale Beratung unterbunden wird. Außerdem würde dadurch auch die Honorarberatung bezüglich dieser Produktpalette quasi abgeschafft werden. Es kann nicht sein, dass in erster Linie die Vermittler schärfer in die Haftung genommen werden sollen und nicht die Produktgeber. Wenn der Markt der geschlossenen Fonds der Finanzaufsicht unterstellt wird, kann man auch nicht davon ausgehen, dass sich die Produkte verbessern. Auch heute lässt die BaFin miserable Zertifikate zu, die genau so schlecht sind, wie die berühmten Schrottimmobilien. Das heißt, dass auch der Verbraucherschutz sich dadurch nicht bessern wird. Außerdem wird die Oligopolbildung der großen Anbieter verstärkt. Die Vermittler können komplett gegängelt werden.

AssCompact: Was halten Sie vom Vorschlag des Wirtschaftsministers, die Anlageberater unter die Gewerbeaufsicht zu stellen?

Das ist sinnvoll, wenn der Gesetzgeber dann auch den Versicherungsgesellschaften zwingend vorgibt, komplette und nicht halbe Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen anzubieten. Dabei sollte zwischen Vermittlern und Honorarberatern unterschieden werden. Ich bezweifle, dass die Bürokratiekosten bei einer Finanz- bzw. Gewerbeaufsicht dann in Grenzen bleiben.

Eine Möglichkeit wäre, für die Anlageberatung auf Honorarbasis, also ohne Vermittlung, eine ähnliche Ausnahmeregelung wie bei der Anlageberatung für Investmentfonds (nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3) einzuführen. Dadurch könnte man die Honorarberatung auch mit hoch qualifizierten, freien Finanzberatern aufbauen. So würde die Qualität der Finanzberatung sicher gestellt. Außerdem würde man verhindern, dass Berater sich von Vertriebsanreizen leiten lassen. Und es müsste keine Reglementierung der Anlageberatung durch das KWG mehr erfolgen.

Die zweite Möglichkeit sehe ich darin, die Erlaubnis zur Anlageberatung durch entsprechende Ergänzungen des § 32 KWG zu vereinfachen. Hier sieht § 32 KWG in Abs. 2 bereits eine Möglichkeit der Beschränkung auf einzelne Finanzdienstleistungen vor. Damit kann jetzt gezielt die Anlageberatung ausschließlich gegen Honorar ohne Vermittlung mit eigenen Auflagen versehen werden.

AssCompact: Sie sprechen sich hinsichtlich der gesetzlichen Verankerung der Finanzberatung für ein sog. „Kleines Finanzinstitut“ aus. Was verstehen Sie darunter?

Das kleine Finanzinstitut darf keinen Zugriff auf das Vermögen des Kunden erhalten. Es darf Produkte empfehlen, vielleicht auch vermitteln, aber ausdrücklich keine Provisionen annehmen. Die Produkthaftung des Institutes sollte allerdings geregelt werden. Außerdem erhält es für seine Beratungsleistungen kein Honorar vom Kunden. Es weist die geforderte Qualifikation der Mitarbeiter nach und schließt eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ab. Wichtig ist auch, dass das „Kleine Finanzinstitut“ nicht dem EdW angeschlossen wird. Es kann aber der Finanz- oder Gewerbeaufsichtaufsicht unterworfen werden oder aber sich pflichtgemäß einer Finanzberaterkammer anschließen. Und natürlich darf das Institut zu den Produkten der geregelten und grauen Kapitalmärkte und auch zu Finanzierungen mit Krediten und Beteiligungen beraten

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