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Steuern & Recht 07. September 2010

Wegfall einer Witwenrente bei unverfallbarem Ausscheiden

(ac) Nach Informationen von febs Consulting hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.04.2010 entschieden, dass die Zahlung einer Hinterbliebenenrente an die Voraussetzung geknüpft werden kann, dass die Ehe während der aktiven Dienstzeit des Arbeitnehmers geschlossen worden sein muss. Heiratet ein Mitarbeiter erst nach unverfallbarem Ausscheiden aus dem Unternehmen, so kann der ehemalige Arbeitgeber die Zahlung einer Witwenrente wirksam ausschließen.

Im vorgelegten Fall sahen die Richter in einer solchen Klausel weder eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung, noch einen Widerspruch zu den Unverfallbarkeitsbestimmungen für die betriebliche Altersversorgung. Sinn der Unverfallbarkeitsvorschriften sei es, dass der Arbeitgeber für den Eintritt eines Risikos, das er während der Aktivenzeit des Arbeitnehmers übernommen hat auch nach vorzeitigem Ausscheiden (zumindest anteilig) weiterhin einstehen muss. Der Arbeitgeber ist nach Meinung der Richter aber nicht verpflichtet, ein neues Risiko nachträglich zu übernehmen. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ohnehin mit Unwägbarkeiten verbunden ist, weil die berechtigte Person bei Zusageereilung oft nicht feststeht.

Nach Ansicht von febs Consulting bedeutet dieses Urteil für die Praxis insbesondere in den Fällen eine Erleichterung, in denen die Hinterbliebenenrente durch individuelle Versicherungsverträge abgesichert wurde. „Viele Unternehmen haben seit Jahren keinen Versicherungsschutz oder zahlen Versicherungsbeiträge für die falschen Hinterbliebenen“, erläutert febs-Chef Andreas Buttler. „Die wenigsten ausgeschiedenen Mitarbeiter denken daran, ihren ehemaligen Arbeitgeber über die Veränderungen der familiären Verhältnisse zu informieren.“

Offen bleibt allerdings derzeit noch die Frage, ob diese Regelung sinngemäß auch auf zugesagte Waisenrenten ausgedehnt werden kann. Die Argumentation des Gerichtes könnte durchaus auch auf diesen Personenkreis ausgedehnt werden. Für die Zusage von Berufsunfähigkeitsrenten gilt dieses Urteil dagegen vermutlich nicht. Denn hier ist die zu versorgende Person und das mit ihr verbundene Risiko ja während der Aktivenzeit bereits bekannt. Im Übrigen hat das BAG bereits am 20.11.2001 in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Zahlung einer Invaliditätsrente nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden darf, dass die Invalidität vor Ausscheiden des Mitarbeiters eingetreten sein muss.

BAG, Urteil vom 20.04.2010, Az.: 3 AZR 509/08

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