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14. Februar 2017
BGH-Urteil zum Rechtsdienstleistungsgesetz: Folgen für rechtliche Vorsorgeberatung?

BGH-Urteil zum Rechtsdienstleistungsgesetz: Folgen für rechtliche Vorsorgeberatung?

Ein aktuelles Urteil des BGH nimmt Rechtsanwalt Thorsten Detto von der Stiftung VorsorgeDatenbank zum Anlass, aus seiner Sicht auf Risiken der rechtlichen Vorsorgeberatung hinzuweisen.

Der BGH hat mit Urteil vom 11.01.2017 festgestellt, dass Verträge, welche Dienstleistungen zum Inhalt haben, die gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen, gemäß § 134 BGB nichtig sind. Das ist wenig erstaunlich, denn alle Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind grundsätzlich nichtig. Eine Rechtsfolge der Nichtigkeit ist, dass das Geschäft von Anfang an unwirksam ist. Dazu bezieht Rechtsanwalt Thorsten Detto, Vorstand der Stiftung Vorsorge Datenbank, in einem Pressestatement Stellung. Er verweist darauf, dass der Kunde in einem solchen Fall seine Zahlungen ohne rechtlichen Grund geleistet habe und alle bereits erbrachten Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 ff. BGB zurückfordern könne. Der Kunde könne also die an den Dienstleister gezahlte Vergütung zurückverlangen. Habe der Kunde noch nicht gezahlt, könne er die Zahlung wegen der Nichtigkeit des Vertrags auch verweigern, so der Rechtsanwalt weiter. Er nimmt das Urteil zum Anlass, auf mögliche Folgen für die rechtliche Vorsorgeberatung hinzuweisen. Sollte ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegen, müssten Finanzdienstleister Provisionen zurückzahlen. Nach Ansicht Dettos müsste er nicht nur die Vergütung zurückzahlen, sondern auch verschärft nach § 819 II BGB haften, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass das Geschäft nichtig ist. „Spätestens nach Veröffentlichung des Urteils, wird ein Gericht dem Dienstleister unterstellen, dass er die Nichtigkeit zumindest hätte kennen können“, schreibt Detto.

Das aktuelle Urteil setze die Rechtsprechung zu Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz fort, so der Rechtsanwalt. Er verweist dabei unter anderem auf das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil vom 23.12.2010 (AZ. 4 U 109/10). Demnach sind Beratungen zur rechtlichen Vorsorge Rechtsdienstleistungen, die nur gesetzlich zugelassenen Dienstleistern, vor allem Rechtsanwälten und Notaren, erlaubt sind. Im BGH-Urteil vom 12.11.2015 AZ. I ZR 211/14) sieht Detto diese Rechtsauffassung noch einmal bestätigt.

Auswirkungen für Generationenberater?

Der Rechtsanwalt fasst sein Statement so zusammen: „Alle Geschäftsmodelle, die darauf beruhen, dass Finanz- oder Generationenberater Kunden für Produkte der rechtlichen Vorsorge gewinnen, die für die spätere Erstellung von Vorsorgedokumenten erforderlichen Informationen sammeln, diese an kommerzielle Dienstleister weitergeben, damit diese die Dokumente erstellen oder erstellen lassen, verstoßen nach der oben zitierten Rechtsprechung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Unabhängig davon, ob dabei ein Anwalt zum Einsatz kommt oder nicht.“ Für Finanz- bzw. Generationenberater bestehe die Gefahr laut Detto nicht mehr nur darin, abgemahnt zu werden und im Falle einer Falschberatung den Deckungsschutz durch seine Haftpflichtversicherung zu verlieren. Mit dem neuen Urteil des BGH habe er auch keinen Anspruch auf die mit dem Kunden oder Dienstleister vereinbarte Vergütung. (tos)

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von AssCompact Redaktion am 15. Februar 2017 - 13:08

Die Meldung wurde überarbeitet, um die beiden genannten Urteile klar zu trennen.
Vielen Dank an unsere aufmerksamen Leser für die Hinweise.

Die AssCompact Redaktion

Gespeichert von Tilmann Kinkel am 15. Februar 2017 - 16:49

Das ist eine interessengesteuerte Privatmeinung von Herrn Detto, die weder durch das RDG noch die laufende Rechtsprechung des BGH gedeckt ist.