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Haftpflicht Gewerbe - Privat
11. Juli 2017
Demenz: Wie man Lücken im Haftpflichtschutz schließt

Demenz: Wie man Lücken im Haftpflichtschutz schließt

Immer mehr Menschen erkranken an Demenz. In diesem Fall ist es ratsam, den Haftpflichtschutz zu überprüfen, denn im Schadenfall wird häufig festgestellt, dass erforderliche Klauseln nicht enthalten sind. Wie es um das Thema Demenz in der privaten Haftpflichtversicherung bestellt ist und worauf Makler bei Kunden mit älteren Verträgen achten müssen, erläutert Norbert Roemers, behördlich zugelassener Versicherungsberater und Inhaber der Kanzlei Roemers, im Interview.

Herr Roemers, wenn ein Versicherter an Demenz erkrankt, wie wirkt sich dies dann auf seine Haftpflicht aus? Besteht eine Verpflichtung, dem Versicherer die Demenzerkrankung eines Angehörigen zu melden?

Die Aufgabe der privaten Haftpflichtversicherung ist die Regulierung berechtigter Schäden und die Ablehnung unberechtigter Schadenersatzansprüche – notfalls auch gerichtlich. Diese Regelung gilt für sämtliche über einen Vertrag versicherten Personen. Erkrankt nun eine dieser Personen an Demenz, dann ist man nicht verpflichtet, diese Erkrankung seinem Versicherer zu melden.

Schäden, die eine nach dem Gesetz deliktunfähige Person verursacht, sind nicht in der privaten Haftpflicht eingeschlossen. Wie ist denn das Thema Demenz in der privaten Haftpflichtversicherung geregelt?

Durch eine Demenzerkrankung kann es dazu kommen, dass sich der Versicherer im Schadenfall darauf beruft, dass der Schadenverursacher krankheitsbedingt deliktunfähig ist und somit für den Schaden nicht haftbar gemacht werden kann. Geregelt ist die Deliktunfähigkeit in § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): „Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.“ Zwischenzeitlich haben allerdings schon viele Gesellschaften ihren Versicherungsschutz um den Begriff der „Deliktun­fähigkeit“ erweitert.

Begonnen hat es damit, dass auch für Kinder bis sieben Jahre (diese sind laut Gesetzgeber ebenfalls deliktunfähig) Versicherungsschutz geboten wurde und von Kindern verursachte Schäden zumindest bis zu einem bestimmten Betrag reguliert werden. Aus dem entsprechenden Passus in den Versicherungsbedingungen „deliktunfähige Kinder“ ist inzwischen der Passus „deliktunfähige Personen“ geworden.

Sie raten allen, die demente Angehörige betreuen, den bestehenden Haftpflichtschutz überprüfen zu lassen. Worauf müssen Makler in alten Verträgen achten und wie sollten die Vertragsbedingungen aussehen, damit Angehörige von Menschen mit Demenz im Schadenfall nicht auf den Kosten sitzen bleiben?

Umfangreiche Versicherungsvergleiche haben ergeben, dass die Leistungen im Schadenfall sehr unterschiedlich ausfallen. Es gibt aber immer noch Verträge, in denen keine Schäden durch Deliktunfähigkeit mitversichert sind. Aber selbst wenn Schäden durch deliktunfähige Personen mitversichert sind, bleibt die Frage, bis zu welcher Schadenhöhe diese abgedeckt sind. Hier haben Vergleiche ergeben, dass Schäden bis maximal 5.000 Euro oder auch bis zur Höhe der Versicherungssummen mitversichert sind.

Aber auch Angehörige von Demenzkranken bzw. die betreuende Person sollte über eine sehr gute private Haftpflichtversicherung Vorsorge treffen. Denn kann im Ernstfall der Schadenverursacher nicht haftbar gemacht werden, kann der Geschädigte die Verletzung der Aufsichtspflicht prüfen lassen und sein Anspruch geht gegebenenfalls auf die aufsichtsführende Person über.

Für die Deckung zählt also eine personenbezogene Deliktunfähigkeit, die auch deliktunfähige Erwachsene umfasst. Einige Versicherer bieten inzwischen eine Haftpflichtversicherung mit einer speziellen Deliktunfähigkeitsklausel an. Welche Leistungen sind damit verbunden?

Diese Deliktunfähigkeitsklausel oder „Demenzklausel“ hilft den Angehörigen ganz erheblich im Schadenfall. Gilt die Deliktunfähigkeit als mitversichert, wird der Versicherer die gestellten Ansprüche prüfen und den Schaden entsprechend regulieren.

Ein Geschädigter nimmt selten Rücksicht auf eine bestehende Erkrankung. Er möchte seinen Schaden ersetzt haben. Eine bestehende Demenzerkrankung fordert von den Angehörigen schon eine sehr große Aufmerksamkeit und Zeitinvestition. Da möchte man den Ärger mit einem Geschädigten doch bestimmt vermeiden.

Was halten Sie als Versicherungsberater denn von den neuen Angeboten auf dem Markt, die eine solche Deliktunfähigkeits- oder „Demenzklausel“enthalten?

Diese neuen Angebote sind überaus wichtig, zumal den Betroffenen vielfach nicht bekannt ist, welche Ansprüche auf sie zukommen können. Zwischenzeitlich gehen auch die ersten Pflegeheime hin und verlangen von ihren Bewohnern den Nachweis über das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung. Daher sollte man bei Vertragsabschluss auch einmal in den Regelungen zum Thema Mietsachschäden nachsehen und diese überprüfen.

Herr Roemers, sollten Makler, die Kunden mit alten Verträgen betreuen, in denen das Thema Demenz oft noch gar nicht vorkommt, im Rahmen der Bestandspflege dann also in jedem Fall aktiv werden?

Generell gilt, dass alte private Haftpflichtversicherungen überprüft werden sollten. Diese enthalten stellenweise noch Versicherungssummen in Höhe von 511.000 Euro. Die heutigen Mindestdeckungssummen sollten 5.000.000 Euro oder besser noch 10.000.000 Euro nicht unterschreiten. Im Beratungs­gespräch haben wir mehrmals die Erfahrung gemacht, dass bei Umstellung der Altverträge auf aktuelle Prämien und Versicherungsbedingungen bei einem geringeren Beitrag ein wesentlich verbesserter Versicherungsschutz erreicht werden konnte.

Mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II erhalten Menschen mit Demenz die gleichen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung wie dauerhaft körperlich kranke Menschen. Hatte die Pflegereform auch Auswirkungen auf den Bereich Haftpflicht?

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Versicherung aus dem Bereich Sozialversicherungsrecht, die private Haftpflichtversicherung eine Versicherung aus dem privaten Bereich. Die Pflegereform hatte somit keine Auswirkung auf den Bereich der Haftpflichtversicherung.

Prognosen zufolge soll die Zahl der Menschen, die von Demenz betroffen sind, bis 2030 auf zwei Millionen steigen. Sind die Versicherer in Ihren Augen denn auf diese Entwicklung vorbereitet?

Durch die Deckungserweiterungen im Versicherungsschutz bieten sich für die Betroffenen gute Möglichkeiten, sich vor den finanziellen Auswirkungen eines Schadens zu schützen. Ob die an Demenz Erkrankten mehr Schäden verursachen, muss die Zeit zeigen.

Müssen die bestehenden Produkte weiter angepasst werden oder sind mit Blick auf die steigende Zahl von demenzkranken Menschen neue Konzepte zur Absicherung gefragt?

Laut Statistik leben drei von vier an Demenz Erkrankten noch in den eigenen vier Wänden oder bei Familienmitgliedern. Hier ist nicht nur eine sehr gute private Haftpflichtversicherung gefordert, sondern auch die Hausrat- und gegebenenfalls die Wohngebäudeversicherung sollten überprüft werden. Bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherung sollte die Absicherung bei grober Fahrlässigkeit geprüft werden. Passende Produkte gibt es auf dem Markt. Für den Versicherungsmakler dürfte es daher einfach sein, ein geeignetes Produkt für seinen Kunden zu finden. Der Ausschließlichkeitsvertreter hat es da wesentlich schwieriger. Bietet seine Gesellschaft keinen entsprechenden Versicherungsschutz, sollte er den Kunden hierauf hinweisen. Die Beratung ist wichtig.

Das Interview lesen Sie auch in AssCompact 07/2017, Seite 44 f.

 
Ein Artikel von
Norbert Roemers

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Erwin Daffner am 11. Juli 2017 - 12:55

"Durch die Deckungserweiterungen im Versicherungsschutz bieten sich für die Betroffenen gute Möglichkeiten, sich vor den finanziellen Auswirkungen eines Schadens zu schützen."
Welche finanziellen Auswirkungen, wenn man nicht haftbar ist?! Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist doch immer die PHV zuständig.
Warum sollen die Bestimmungen des BGB zugunsten des Geschädigten ausgehebelt werden?
Vielleicht sollte eine Klausel eingeführt werden, dass die Haftpflichtversicherung auch dann leistet, wenn nach BGB § 823 kein Schadenersatzanspruch besteht? Wäre genauso sinnvoll.

Gespeichert von Norbert Roemer… am 13. Juli 2017 - 09:49

Es ist korrekt, dass über die Haftpflichtversicherung auch dann Versicherungsschutz besteht, wenn keine Klausel für Deliktunfähigkeit mitversichert ist. Dann wird die Haftpflichtversicherung einen verursachten Schaden notfalls per Gericht abwehren. Dem Geschädigten steht es aber frei, eine Aufsichtspflichtverletzung prüfen zu lassen und ein guter Rechtsanwalt wird auch das Thema Billigkeitshaftung (829 BGB)einbringen. Durch Mitversicherung der Deliktunfähigkeit, kann man diesem ganzen Ärger aber aus dem Weg gehen. Entsprechenden Versicherungsschutz bekommt man bereits für ca. 52,-- Euro / Jahr.