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Steuern & Recht
11. September 2017
Check24: Urteil hat Auswirkungen auf alle Makler

Check24: Urteil hat Auswirkungen auf alle Makler

Check24 hat sich zur Urteilsbegründung des OLG München geäußert. Das Unternehmen weist darauf hin, dass die Rechtsprechung Auswirkungen auf die gesamte Branche hat und worauf Vermittler achten müssen.

DerRechtsstreit zwischen dem BVK und dem Online-Makler Check24 findet auch Wochen nach der Urteilsverkündung noch Widerhall in der Branche. Aktuell hat Check24 in einer Pressemitteilung erneut darauf hingewiesen, dass das Urteil Auswirkungen auf alle Vermittler haben kann. Die Vorgaben des Gerichts will das Unternehmen nach eigenen Angaben „fristgerecht“ umsetzen. Kritisiert wurde insbesondere, dass der Link zur Erstinformation des Kunden auf der Seite schwer zu finden war. Laut dem Gericht muss diese „in Textform“, das heißt auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Hierzu Check24: „Sobald uns der Kunde seine persönliche Emailadresse mitteilt, bekommt dieser unmittelbar und vor Abschluss eines Versicherungsproduktes die Erstinformation zugesandt und wird zeitgleich darüber informiert.“ Über die Anforderungen des Gerichts hinausgehend, will das Unternehmen auf jeder einzelnen Seite des Webauftritts einen Hinweis auf seine Tätigkeit als Versicherungsmakler einbauen.

Check24 sieht Pflichtverletzung bei BVK Maklern

Check24 akzeptiert das Urteil, lässt es sich aber nicht nehmen, im gleichen Atemzug die damit verbundenen Pflichten an die Branche insgesamt weiterzugeben: Alle Vermittler müssen beim ersten Kontakt mit einem Kunden die Erstinformation zur Verfügung stellen. Laut Versicherungsvermittlerverordnung muss dies in Textform erfolgen. Hier hat das OLG München in seinem Urteil klargestellt, dass es hierbei um eine aktive Zusendung per Brief oder E-Mail oder um einen obligatorischen Download geht.

Check24 betont mit Hinweis auf das Urteil wiederum, dass dies auch für Offline-Vertriebswege gilt, also auch für telefonische und persönliche Beratung. In Richtung seines Gegners BVK vermerkt der Online-Makler: „Wir sehen allerdings bei vielen BVK Maklern, dass diese Verpflichtung verletzt wird. Wir sind daher gespannt, wie sie das Urteil über alle Vertriebswege hinweg umsetzen werden.“

Hinweise auf Vergütung?

Darüber, dass Makler auf Webseiten etwas über ihre Vergütung mitteilen müssen, sagt das Urteil nichts. Darauf hat Rechtsanwalt Norman Wirth bei „Das Investment“ hingewiesen. Mit der Umsetzung der IDD in deutsches Recht und der noch im Vorfeld zu erwartenden Änderung in der Versicherungsvermittlerverordnung ist hier jedoch laut Wirth noch nicht das letzte Wort gesprochen. (tos)

OLG München, Urteil vom 06.04.2017, Az.: 29 U 3139/16

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Reinhard Durch… am 12. September 2017 - 09:13

Der Meinung von Check24 ist hier teilweise mal zuzustimmen. Das Urteil betrifft allerdings, entgegen der Meinung von Check24, nicht alle Vermittler. Von uns bekommt jeder neue Kunde/Mandant vor Unterzeichnung des Maklervertrages die vollständige Erstinformation in doppelter Ausführung zur Unterzeichnung vorgelegt. Jeder Vermittler sollte ein vom Versicherungskunden unterzeichnetes Blatt mit dem vollständigen Text der ausgehändigten Pflichtinformation vorliegen haben und auf entsprechende Anforderung vorweisen können. Falls dieser Nachweis nicht geführt werden kann sollten Ordnungswidrigkeitsverfahren auf Antrag leicht eingeleitet werden können. Nach unserer Erfahrung ist Check24 mit der bisherigen völligen Ignoranz der Bestimmungen des §11 VersVermV "in guter Geselschaft". Speziell öffentlich rechtliche Kreditinstitute(Sparkassen)interessiert diese Bestimmung in keiner Weise. Die - zumindest in Bayern - zuständigen Ordnungsämter im Landratsamt weigern sich gegen die quasi mit dem eigenen Hause verbundene Sparkasse vorzugehen.
Nach Vorliegen der Urteilsbegründung des OLG-München werde ich mir die Zeit nehmen mit einen Rechtsanwalt gegen eine Sparkasse (Abmahnung, Unterlassungserklärung) und später gegen das zuständige Ordnungsamt vorzugehen falls dieses sich wieder weigert ein OWI-Verfahren gegen die Sparkasse einzuleiten.
Fazit: Das Urteil gegen Check24 ist nur ein erster Schritt in die richtige Richtung. Der Gesetzgeber ist gefördert §11VersVermV passend zu ändern damit er seinen Sinn endlich erfüllen kann.