Tägliche Praxis im Rahmen der Versicherungsvermittlung ist, dass Selbstständige eingesetzt werden, um bei der Vermittlung zu unterstützen oder diese durchzuführen. So arbeiten Makler auch mit anderen Maklern oder mit Mehrfachagenten zusammen. Diese Art der Zusammenarbeit soll Gegenstand dieses Textes sein, wobei generell vom Einsatz Selbstständiger die Rede sein soll.
Aus Sicht desMaklers, der den Selbstständigen einsetzt, stellt sich also eine Reihe von Fragen, die vor dem Einsatz durchdacht werden sollten. Dabei ist besonders die Vertragsbeziehung zwischen Makler und Maklerkunden zu berücksichtigen. Beauftragt der Makler einen Dritten mit der Betreuung seines Kunden wird dieser zum Erfüllungsgehilfen. Fehler bei der Beratung muss sich zunächst der Makler zurechnen lassen, der den Dritten eingesetzt hat.
Regelmäßige Überprüfung der Registrierung wichtig
Ein selbstständiger Vermittler braucht immer eine eigene Gewerbeerlaubnis nach § 34d GeWO und muss im DIHK-Register eingetragen sein – auch wenn er für einen anderen Vermittler tätig wird. Bei der Aufnahme der Tätigkeit hat der Makler somit zu überprüfen, ob der für ihn selbstständig Tätige registriert ist. Diese Prüfung sollte regelmäßig und ggf. anlassbezogen wiederholt werden. Ein einfacher Blick auf die Website des DIHK (www.vermittlerregister.info) schafft schnell Klarheit und Sicherheit. Ein entsprechender mit Datum versehener Ausdruck gehört in die Akte des Selbstständigen.
Klare Regeln im Hinblick auf Handelsvertreterausgleichsanspruch
Zu Problemen führt es, wenn ein Makler einen Versicherungsvertreter als Untervermittler einsetzt. Beide Vermittlertypen stehen in unterschiedlichen Lagern: entweder als Sachwalter aufseiten des Kunden oder als Vertreter des Versicherers als dessen Erfüllungsgehilfe. Ein Versicherungsmakler sollte daher ausschließlich Versicherungsmakler als Untervermittler einsetzen.
Im Innenverhältnis kann ein Versicherungsmakler hingegen auch Vertreter sein – nämlich Handelsvertreter des Maklers. Bei einer Beendigung des Verhältnisses zwischen Makler und eingesetztem Selbstständigen ist Ersterer nicht selten überrascht, wenn Letzterer nun Aspekte wie Buchauszug oder Handelsvertreterausgleichsanspruch einbringt. Auch hierzu sollten klare Regelungen getroffen werden, da insbesondere bei der Vermittlung von Sachgeschäft erhebliche Zahlungen auf den Obervermittler zukommen können.
Stornohaftzeit im Personengeschäft vereinbaren
Da für die Tätigkeit des Selbstständigen auch Vergütung durch den Makler fließt, gilt es, die im Personenversicherungsgeschäft obligate Stornohaftzeit auch mit dem Untervermittler zu vereinbaren. Der Makler sollte prüfen, ob der eingesetzte Makler überhaupt in der Lage wäre, vorausgezahlte Vergütung bei Aufhebung des Vertrages innerhalb der Stornohaftzeit wieder zurückzuzahlen. Es empfiehlt sich hier auch eine Prüfung zum Beispiel durch Schufa- oder Bürgel-Auskünfte. In jedem Fall sollte eine AVAD-Auskunft über ihn eingeholt werden. Eine Mitgliedschaft ist – entgegen der häufigen Annahme – nicht erforderlich.
Vorsicht bei diskontierter Courtage
Vorsicht ist für einen Makler immer dann geboten, wenn Personenversicherungsgeschäft vermittelt und die diskontierte Courtage vorab ausgezahlt wird. Im Falle eines Stornos fordert der Versicherer die Courtage von dem Makler, mit dem er in einer rechtlichen Beziehung steht. Bei Auszahlungen diskontierter Courtage sind eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vermittlers, eine Regelung bei Storno und regelmäßig Sicherheiten zwingend.
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Leserkommentare
Comments
Überprüfung der Registrierung
Der Autor hat hier vergessen zu erwähnen, dass bei zu häufiger Abfrage der IHK Registrierungen der abfragende PC von der IHK für weitere Abfragen gesperrt wird.
Wieso die IHK (als Vertretung der Selbständigen) die gesetzeskonforme Überprüfung verhindert, wird wohl ihr Geheimnis bleiben.
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