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Steuern & Recht
7. April 2015
§34f: Noch eine kleine Chance für „Alte Hasen“

§34f: Noch eine kleine Chance für „Alte Hasen“

Die aktuelle DIHK-Statistik zu den Vermittlerzahlen irritiert die Branche. Denn zu Ende März sind 4.745 weniger Finanzanlagenvermittler im Vermittlerregister eingetragen als noch Ende 2014. Rechtsanwalt Norman Wirth erklärt die Hintergründe und was die von einer Streichung betroffenen „Alten Hasen“ jetzt noch tun können.

35.917 Finanzanlagenvermittler sind aktuell im Vermittlerregister eingetragen, 40.662 waren es noch vor drei Monaten. Das sind fast 5.000 Eintragungen weniger. Entfernt wurden aus dem Register vermutlich sogenannte „Alte Hasen“, die ihre Nachweise nicht entsprechend bis Ende 2014 erbracht hatten bzw. deren Nachweise von den zuständigen Behörden nicht anerkannt wurden. Rechtsanwalt Norman Wirth erklärt nun in einer Pressemitteilung, dass es für „Alte Hasen“ aber noch einen letzten Strohhalm für das Erlangen der Genehmigung gäbe: eine korrigierte Negativerklärung.

Zum Hintergrund

Alternativ zum Sachkundenachweis konnten langgediente Finanzanlagenvermittler nach der neuen Regulierung auch nachweisen, seit 2006 ununterbrochen als Fondsvermittler tätig gewesen zu sein. Hierzu mussten für die Jahre 2006 bis 2011 Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorgelegt werden.

Norman Wirth beschreibt nun, dass bereits im letzten Jahr gerichtlich geklärt wurde, dass MaBV-Prüfberichte, die nicht innerhalb der damals vorgeschriebenen Jahresfrist beim Gewerbeamt eingereicht wurden, dennoch für den Sachkundenachweis anzuerkennen seien. Sie konnten also nachgereicht werden. Offen blieb, ob auch die Vermittler noch Prüfberichte nachreichen konnten, die für alle oder einige der betreffenden Jahre sogenannte „Negativerklärungen“ abgegeben haben. Mit der Negativerklärung wurde erklärt, dass in dem betreffenden Jahr weder eine beratende noch eine vermittelnde Tätigkeit stattgefunden hatte.

Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 25.02.2015 – 4 K 313/15, nicht rechtskräftig) nun zu Gunsten eines von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte vertretenen Vermittlers entschieden. Aus der Tatsache, dass zuvor durch die Negativerklärungen die „Nichttätigkeit“ bescheinigt wurde, könne – so das Gericht – nicht darauf geschlossen werden, dass die nun nachgereichten, korrigierenden Prüfberichte falsch seien.

Hoffnung für „Alte Hasen“

Aus dem Urteil könnten „Alte Hasen“ nun Hoffnung schöpfen und doch noch die Erlaubnis nach §34 f erhalten, so Wirth: „Wer aus dem (Vermittler-)Register gelöscht wurde, weil die Behörde die nachgereichten Prüfberichte nicht anerkannt hat, hat nunmehr auch bei zuvor abgegebenen Negativerklärungen gute Chancen dagegen erfolgreich gerichtlich vorzugehen! Ein Blick ins Register und gegebenenfalls der Gang zum Anwalt ist daher für diejenigen unbedingt anzuraten, die noch Ende letzten Jahres Prüfberichte nachgereicht haben.“ (bh)