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2. Dezember 2016
„Die meisten Wettbewerbsverstöße sind im Bereich der irreführenden Werbung zu verzeichnen“

„Die meisten Wettbewerbsverstöße sind im Bereich der irreführenden Werbung zu verzeichnen“

Welche Werbemaßnahmen sind erlaubt und wie kann ich mich gegen ein unlauteres Verhalten von Konkurrenten zur Wehr setzen? Mit diesen und anderen Fragen beschäftigten sich die Besucher des Oberfränkischen Vermittlertages am 28.11.2016 in Bayreuth im Rahmen eines Vortrags. AssCompact hat mit dem Referenten Peter Breun-Goerke, Syndikusanwalt und Mitglied der Geschäftsführung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, gesprochen.

Die Wettbewerbszentrale wacht über die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Regelungen und setzt diese – wenn keine Einigung erzielt wird – auch gerichtlich durch. Welche Art der Wettbewerbsverstöße haben Sie im Bereich des Finanz- und Versicherungswesens im Jahr 2016 am meisten beschäftigt?

Die meisten der Wettbewerbsverstöße sind im Bereich der irreführenden Werbung zu verzeichnen. Sei es, dass die Vermittlung von Versicherungen ohne Eintragung im IHK-Register angeboten werden, aber auch Fälle in denen sich Vermittler als Versicherung bezeichnen – also ein Verstoß gegen den Bezeichnungsschutz begehen – oder auch Fälle von getarnter Werbung. Ebenso gibt es Fälle von Werbung mit selbst kreierten Siegeln.

Wie hoch ist der Anteil von Vermittlungen ohne die entsprechende Erlaubnis im Vergleich zu anderen Verstößen?

Das sind, wie auch die anderen Wettbewerbsverstöße, Einzelfälle. Im Jahr handelt es sich um ca. 10 bis 15 Fälle.

Ist ein Vermittler der Ansicht, dass ein Mitbewerber oder ein Versicherer unlauter auf dem Markt agiert, kann er sich dann an Sie wenden? Was werden Sie dann tun?

Grundsätzlich kann sich jeder Unternehmer entweder an eine zuständige IHK oder auch direkt an die Wettbewerbszentrale wenden. Wir prüfen, ob ein Rechtsverstoß vorliegt und gehen dann dagegen vor. Zunächst versuchen wir die Sache außergerichtlich durch ein Hinweisschreiben oder eine Abmahnung zu regeln. Sollte das nicht möglich sein, bleibt die Anrufung der Einigungsstelle bei der IHK oder die Anrufung des zuständigen Landgerichts.

Wenden sich eher Verbraucher oder Mitbewerber an die Wettbewerbszentrale?

Wir stehen jedem zur Verfügung. Die Wettbewerbszentrale erhält Beschwerden von Unternehmern, Selbstständigen aber auch von Verbrauchern und Behörden wie zum Beispiel von der BaFin oder den zuständigen Bundes- oder Landesministerien.

Sie arbeiten also auch mit der BaFin zusammen?

Ja, die Wettbewerbszentrale ist auch wie die BaFin Bestandteil des CPC Netzwerkes. Am 12.07.2016 fand deshalb auch zum zweiten Mal ein gemeinsamer Erfahrungsaustausch in Frankfurt statt.

Im Rahmen der Umstrukturierung der BaFin wurde für die Aufgaben des Verbraucherschutzes im Bereich der Wertpapieraufsicht und des Asset Managements die Abteilung Verbraucherschutz (VBS) gebildet. Diese neue Abteilung hat referatsübergreifend insbesondere die neu der BaFin im Bereich des Verbraucherschutzes zugewiesenen Aufgaben übernommen. Das für Fragen des gesetzlichen Bezeichnungsschutzes, der Werbung und des Wettbewerbsrechts zuständige Referat VBS 1 setzt dabei die langjährige Zusammenarbeit mit der Wettbewerbszentrale fort, insbesondere wenn es um Verstöße von nicht beaufsichtigten Unternehmen geht. Die Fälle betreffen den Bezeichnungsschutz ebenso wie die Werbung mit der Aufsicht durch die BaFin, die gar nicht stattfindet. Hier wendet sich die BaFin dann zur weiteren Verfolgung der Fälle an die Wettbewerbszentrale.

Was war bisher der „erstaunlichste“ Fall, den Sie verfolgt haben?

Nach fasst 25 Jahren Tätigkeit im Bereich des unlauteren Wettbewerbs ist diese Frage schwierig zu beantworten. Erstaunt war ich aber doch über den Versuch, Bestandskunden die Änderung ihrer Verträge in der Weise unterzuschieben, dass man ihnen unaufgefordert ein Änderungsangebot schickt mit dem Hinweis, dass für den Fall, dass man nicht rechtzeitig widerspricht der Versicherungsvertrag geändert wird.

Viele Vermittler besitzen eine Internetseite. Leider liegt hier oftmals ein fehlerhaftes Impressum vor und damit ein Verstoß gegen das Telemediengesetz bzw. das Wettbewerbsrecht. Benötigt denn ein Vermittler auch die „weiteren“ Impressumsangaben wie beispielsweise Erlaubnisbehörde und Registernummer, wenn er über die Internetseite keine Versicherungen vermittelt sondern sich lediglich „vorstellt“?

Jede Internetseite eines Unternehmers muss ein solches Impressum haben, unabhängig davon, ob über diese Seite direkt Geschäfte abgewickelt werden oder nicht. Auch wenn ich mein Unternehmen „nur“ vorstellen will soll der Verbraucher über das Impressum sehen können, mit wem er es zu tun hat. (kb)

 
Ein Artikel von
Peter Breun-Goerke, Syndikusanwalt und Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale