AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
27. Januar 2017
„Geld-zurück!-Auftrag“ ist nichtig

„Geld-zurück!-Auftrag“ ist nichtig

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Kauf- und Abtretungsvereinbarung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung auseinandergesetzt. Das Ergebnis: Im Streitfall verstößt die Vereinbarung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und ist daher nichtig. Der Versicherer muss daher dem Käufer der Forderungen keinen Rückkaufswert auszahlen.

Im Streitfall hat ein Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus seiner Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen aus der Schweiz verkauft, das geschäftsmäßig die gekauften Versicherungsverträge rückabwickelt. Das Unternehmen war zum Zeitpunkt des Verkaufs der Versicherung nicht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) registriert.

Das RDG sieht hier unter anderem folgendes vor: „Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), […].“

Nachdem das Unternehmen den „gekauften“ Versicherungsvertrag gekündigt hatte, verweigerte die Versicherung die Auszahlung des Rückkaufswertes. Nach Ansicht des Versicherers habe das Unternehmen nicht die Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag erworben, da die Abtretung aufgrund eines Verstoßes gegen das RDG nichtig sei. Aus Sicht des Käufers seien die Rechte des Versicherungsnehmers jedoch wirksam im Wege eines echten Forderungskaufs erworben worden.

Kein „echter“ Forderungskauf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich der Entscheidung des Berufungsgerichtes angeschlossen. Demnach sei die Kauf- und Abtretungsvereinbarung nichtig. Die Vereinbarung verstoße gegen das RDG. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgt sei. Damit handele es sich nicht um einen „echten“ Forderungskauf. Dieser wäre vom Anwendungsbereich des RDG nicht erfasst gewesen.

Aufkäufer trägt nicht das wirtschaftliche Risiko

Bei dem im Streitfall angewandten Kauf- und Abtretungsvertrag fehle es aber bereits an der typischen Vorfinanzierung eines echten Forderungskaufs. Und der Versicherungsnehmer trage weiterhin das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers; der Aufkäufer trage hingegen keinerlei wirtschaftliches Risiko hinsichtlich der Forderungseinziehung. Schließlich werde nach Ansicht des Gerichts aufgrund der vereinbarten erfolgsabhängigen Beteiligung des Versicherungsnehmers am möglichen Mehrerlös dessen erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Forderungsbeitreibung deutlich. „Das gesamte Geschäftsmodell sei darauf zugeschnitten, durch die Beitreibung des Mehrerlöses den hauptsächlichen Gewinn zu erzielen, da der Käufer für die Einziehung des Rückkaufswertes lediglich eine Gebühr erhalte.“

Diese Beurteilung des Sachverhaltes ist aus Sicht des BGH nicht zu beanstanden. Auch eine nachträgliche Registrierung des Käufers gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG ändere daran nichts. (kb)

BGH, Urteil vom 11.01.2017, Az.: IV ZR 340/13