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Steuern & Recht
31. Juli 2014
„Gute Beratung kostet Geld, gleichgültig, von wem das Geld kommt“

„Gute Beratung kostet Geld, gleichgültig, von wem das Geld kommt“

Neben der Einführung neuer Berufsbilder wie beispielsweise der Honorar-Finanzanlagenberater wartet der Gesetzgeber nicht nur zum 01.08.2014 mit einer weiteren Änderung für Vermittler auf. Auch der Bundesgerichtshof hat eine weitreichende Entscheidung getroffen. Auf was man nun achten sollte, darauf weist Dr. Michael Wurdack, Rechtsanwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack hin.

Die Finanzanlagenvermittler, die im Umfang der Gewerbeerlaubnis nach § 34 f GewO bislang nicht „bloß“ Anlagevermittlung (vgl. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 KWG), sondern auch Abschlussvermittlung (vgl. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 2 KWG) betrieben haben, müssen wissen: Im Zuge der Gesetzesänderungen umfasst der Erlaubnistatbestand des § 34 f Abs. 1 GewO seit dem 19.07.2014 nur noch Anlagevermittlung und Anlageberatung (vgl. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 1 a KWG). Die Abschlussvermittlung, das heißt die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung, bei der der Vermittler eine eigene Willenserklärung als Vertreter (regelmäßig mit Vollmacht) des Anlegers abgibt, ist ab dem 19.07.2014 nur noch mit einer KWG-Erlaubnis oder unter einem Haftungsdach gemäß § 2 Abs. 10 KWG möglich. Erfolgt gleichwohl weiterhin eine Abschlussvermittlung, macht sich der Anlagevermittler nach § 54 KWG strafbar.

Weitere Pflicht nach § 12 a FinVermV, über Vergütungen und Zuwendungen zu informieren

Wichtig und für alle auf der Grundlage von § 34 f GewO oder von § 34 h GewO Tätigen gilt ab 01.08.2014:

Mit dem neuen § 12 a FinVermV wird für alle Gewerbetreibende, die auf der Grundlage der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des KWG tätig sind – Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater – eine weitere Verpflichtung, über Vergütungen und Zuwendungen zu informieren, eingeführt. Diese Verpflichtung ist zusätzlich und einmalig vor Beginn des ersten Beratungsgesprächs zu erfüllen. Diese Information muss also vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrags in Textform erfolgen. Zu informieren ist rechtzeitig und verständlich darüber,

1. ob vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder

2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

Auch die Einhaltung dieser Verpflichtung wie der schon bestehenden jeweils weiterhin zu erfüllenden Informationspflichten über Kosten und Zuwendungen, § 13 Abs. 2, § 17 FinVermV, ist unter anderem ebenfalls aufzuzeichnen, § 22 FinVermV. Die Einhaltung der Pflichten der §§ 12 bis 23 FinVermV wird insgesamt gemäß § 24 FinVermV bei der Erstellung des Prüfberichts überprüft.

Aufklärungspflichten über versteckte Innenprovision

Diese neue Verpflichtung sowie die bereits seit 01.01.2013 bestehenden Verpflichtungen zur Information des Anlegers über insbesondere Kosten und Nebenkosten (§ 13 FinVermV) sowie zur Offenlegung von Zuwendungen (§ 17 FinVermV) sollten unbedingt ernst genommen werden. In seiner aktuellen Entscheidung vom 03.06.2014 (Az.: XI ZR 147/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Wirkung zum 01.08.2014 eine Änderung seiner Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten über versteckte Innenprovision angekündigt. Zwar betrifft diese Entscheidung „nur“ Banken. Das Urteil beschäftigt sich aber insgesamt mit diversen Gesetzesänderungen provisionsbasierter Kapitalanlagen zum Vertrieb. Ausdrücklich setzt sich der BGH auch mit der Regulierung der Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34 f GewO und § 17 FinVermV sowie dem Honoraranlageberatungsgesetz und dem § 34 h GewO auseinander. Liest man die Entscheidungsgründe, so dürfte die bisherige Rechtsprechung des BGH – danach war die „Kick-back“-Rechtsprechung auf gewerbliche Anlageberater nicht übertragbar – für Beratungen ab dem 01.08.2014 obsolet sein. Der BGH leitet aus den von ihm angesprochenen Gesetzesänderungen einen „nahezu flächendeckend vom Gesetzgeber verwirklichten Transparenzgedanken hinsichtlich der Zuwendungen Dritter“ ab. Das bedeutet, unabhängig von der Höhe oder Prozentzahl ist künftig auch über Innenprovisionen aufzuklären. Erfolgt eine solche Offenlegung gegenüber dem Anleger nicht, verstößt der Anlageberater gegen seine Aufklärungspflichten. Insofern dürften die bereits ab dem 01.01.2013 geltenden gewerberechtlichen Verhaltenspflichten für Anlageberater mit dem 01.08.2014 eine neue, weil haftungsrechtliche zivilrechtliche Dimension gewinnen.

Ganz pragmatisch: Gute Beratung kostet Geld, gleichgültig, von wem das Geld kommt. Informieren Sie offen und rechtzeitig darüber und dokumentieren Sie gut und rechtzeitig!

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