Im Streitfall hatte der Betreiber eines Gartencenters mit seinen Arbeitnehmern einvernehmlich schriftlich vereinbart, dass der Bruttolohn abgesenkt wird und im Gegenzug Sachleistungen, unter anderem Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse gewährt werden. Ab der Änderung führte der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nur noch auf der Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne ab. Der Rentenversicherungsträger beanstandete dies im Rahmen einer Betriebsprüfung. Er nahm eine reine Lohnverwendungsabrede an und forderte Beiträge auf der Grundlage der zuvor gezahlten Löhne nach.
Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne rechtens
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Änderung der Arbeitsverträge wirksam und auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten ist. Soweit nach den beitragsrechtlichen Vorschriften die Arbeitgeberleistungen nicht zum Arbeitsentgelt gehören (zum Beispiel Erholungsbeihilfen) oder bereits mit den richtigen Sachbezugswerten verbeitragt worden sind (zum Beispiel Restaurantschecks), dürfen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Im Streitfall lagen lediglich hinsichtlich einiger Leistungen (Reinigungspauschale, Personalrabatte) die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit nicht vor. Die Rentenversicherung könne daher nur deutlich geringere Beiträge verlangen, so das Gericht. (kb)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016, Az.: L 11 R 4048/15
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