AssCompact suche
Home
Management & Wissen
18. Juli 2016
„Wirrwarr“ Standmitteilung

„Wirrwarr“ Standmitteilung

Der Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Hamburg hat im Rahmen einer Untersuchung festgestellt, dass ein Viertel der untersuchten Standmitteilungen nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Die Rechtsverstöße wurden der BaFin gemeldet. Doch nicht nur das stößt bei den Verbraucherschützern auf Kritik. Auch der „Begriffsdschungel“ sorge bei Verbrauchern für Unsicherheit.

Der Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Hamburg hat eine Untersuchung zu den Standmitteilungen von Kapitallebensversicherungen veröffentlicht. Die Verbraucherschützer haben festgestellt, dass 18 der 68 untersuchten Standmitteilungen (Zeitraum 2007 bis 2015) die rechtlichen Vorgaben nicht erfüllen. Im Detail: Vier der untersuchten Standmitteilungen enthalten keine Angaben zur Todesfallleistung und in 14 Fällen sind die Angaben zur Aufbauleistung unzureichend. In sechs der 68 untersuchten Standmitteilungen finden sich fast alle aus Verbrauchersicht wünschenswerten Angaben. Einziger Kritikpunkt: Sie weisen die Summe der bisher gezahlten Beiträge nicht aus.

Auch hausintern Unterschiede

 

„Wirrwarr“ Standmitteilung

 

Laut Untersuchung gebe es auch Unterschiede innerhalb der Unternehmen. So wurden hausintern verschiedene Varianten der Standmitteilung mit unterschiedlich hohem Informationsgehalt verschickt. Die Verbraucherschützer vermuten, dass dies abhängig ist vom Alter und Tarif des Vertrages oder davon, ob der Versicherungsvertrag vom Mutterkonzern oder von einem inzwischen übernommenen Mitbewerber stammt. Darüber hinaus nenne kein Versicherer die Summe der insgesamt eingezahlten Beiträge. „Diese Information fehlt in allen untersuchten Standmitteilungen. Unserer Ansicht nach benötigen Verbraucher diese aber, um den Vertrag umfassend beurteilen zu können“, so die Kritik von Sandra Klug, Leiterin des Hamburger Marktwächter-Teams. Positiv aufgefallen sind die Standmitteilungen der ERGO Direkt Lebensversicherung AG, der COSMOS Lebensversicherungs-AG, der LVM Lebensversicherungs AG und der HUK-COBURG Lebensversicherung AG.

GDV hat seine Empfehlungen zu den Standmitteilungen überarbeitet

Die Standmitteilung ist eigentlich ein Dokument, das den Versicherungsnehmern Klarheit über die Entwicklung ihrer Ansprüche aus einer Lebens- oder Rentenversicherung bringen soll. Doch immer wieder gibt es Kritik an den jährlich von den Versicherern verschickten Dokumenten. Um die Probleme weiß aber auch die Branche. So hatte der GDV Anfang März seine unverbindlichen Empfehlungen für Aufbau, Inhalt und Gestaltung der Standmitteilung mit sprachwissenschaftlicher Unterstützung überarbeitet. Diese Empfehlungen sind allerdings noch nicht in die Marktwächter-Untersuchung mit eingeflossen, da hier Standmitteilungen aus den Jahren 2007 bis 2015 untersucht wurden. Und auch die BaFin hatte sich Mitte Juni mit der Standmitteilung befasst und im Rahmen einer Auslegungsentscheidung klargestellt, dass der Ausweis der Mindestbeteiligung nicht ausreichend ist.

Begriffsdschungel

 

„Wirrwarr“ Standmitteilung

 

Weiteres Problemfeld sei laut den Verbraucherschützern die Begriffsvielfalt der Standmitteilungen. Die Studie zeigt, dass es in den 68 untersuchten Standmitteilungen rund 16 unterschiedliche Bezeichnungen für dieses Dokument gebe. In drei Standmitteilungen gebe es gar keine Überschrift. Für den Rückkaufswert würden zwölf unterschiedliche Begriffe bzw. Umschreibungen benutzt. Dieses Problem gelte auch für die Begriffe „Überschuss“ und „Schlussüberschuss“.

Zu viel Interpretationsspielraum

Das Fazit des Marktwächters Finanzen in Sachen Standmitteilungen: „Die Regelungen in § 155 VVG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV schaffen nur knappe Vorgaben für Standmitteilungen und bieten viel Interpretationsspielraum. Das führt dazu, dass eine Standmitteilung selbst bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht alle für den Verbraucher notwendigen Informationen zu seinem Versicherungsvertrag enthält.“ Ziel sei es, dass Verbraucher ihre Standmitteilung nicht nur lesen, sondern auch verstehen können. Daher bestehe Handlungsbedarf. Nun muss sich die BaFin mit den Rechtsverstößen befassen. (kb)