AssCompact suche
Home
Sachwerte
31. März 2014
11. Fondsratingtag (II): Berater vor Gericht

11. Fondsratingtag (II): Berater vor Gericht

Und wenn es doch schiefgegangen ist? Martin Klein vom Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. (Votum) zeigte auf dem 11. Fondsrating-Tag in Hamburg anhand realer Beispiele, welche Fallstricke im Beratungsprozess lauern und wie sie sich auf die Urteilsfindung auswirken können.

Das Thema ist aktueller denn je, nicht zuletzt, weil sich immer häufiger ein schablonenhaftes Tätigwerden spezialisierter Anlegerschutzanwälte abzeichnet – nicht immer zum Wohle der Kläger, die durch Standardformulierungen in den Klagen statt individueller Sachvorträge benachteiligt werden. Sicher fühlen kann sich der Vertrieb erst taggenau zehn Jahre nach Fondszeichnung durch den Anleger – in dieser „absoluten“ Frist verjähren Ansprüche der Kapitalanleger.

Die kenntnisabhängige Verjährung hingegen tritt bereits in drei Jahren ab dem Ende des Jahres ein, in dem der Anleger Kenntnis von Schäden erlangt hat – oder hätte erlangen müssen, wenn er sich nicht grob fahrlässig verhalten hätte. Kopf in den Sand stecken hilft dem Anleger also nichts. Beratern legte Klein ans Herz, dass jede einzelne Pflichtverletzung individuell für sich verjährt – Beispiele können Prospektfehler oder unvollständige Offenlegung der Vergütungen und geldwerten Vorteile sein.

Nur, wer eindeutig als Vertreter einer bestimmten Firma auftritt, haftet nicht selbst für Beratungsfehler, es sei denn, er hätte ein besonderes persönliches Vertrauen des Kunden in Anspruch genommen. Dieser Verdacht läge nahe, wenn die Beratung im privaten Umfeld, quasi „am Küchentisch“ stattgefunden hätte – bereits Freizeitkleidung und freundschaftlicher Umgang können Indizien sein!

Überzeugend zeigte Martin Klein, inwiefern der Berater für Prospektfehler juristisch verantwortlich sein kann: Er ist derjenige, der Produkt und Prospekt dem Kunden nahebringt. Eine Plausibilitätsprüfung ist deshalb unumgänglich! Ob eine Abwälzung dieser Pflicht via AGB auf ein vorgelegtes IDW-S4-Gutachten möglich ist, ist laut Klein strittig – er empfiehlt einen handschriftlichen Zusatz zum Beratungsprotokoll. Dass der BSI die Vorlage eines solchen Gutachtens für verzichtbar hält, sieht er kritisch, denn ohne Testat eines Wirtschaftsprüfers seien Sachwertinvestments für den Vertrieb zu risikoreich – wer kann schon jeden einem Investment zugrunde liegenden Vertrag selbst prüfen. Für die Zukunft hält er in jedem Fall eine vollumfängliche Geeignetheitsprüfung und wenigstens den Versuch einer Angemessenheitsprüfung für ratsam. Falls der Kunde nicht alle Fragen beantworten will, rät Klein zu einem ausdrücklichem, dokumentierten Warnhinweis im Beratungsprotokoll.

Trotz all dieser Fallstricke erwies sich die Stimmung laut dem 6. Vermittlerbarometer 2013, das Norman Wirth, Vorstand des AfW, präsentierte, als überwiegend positiv: Die Mehrheit der 587 Teilnehmer blickt optimistisch in die Zukunft und stellt sich den neuen Herausforderungen. Das Fazit der Veranstaltung zog der Moderator der Schlussdiskussion, Stefan Löwer: „Der freie Vertrieb hat Zukunft und erhält tatkräftige Unterstützung!“

Siehe auch: 11. Fondsratingtag (I): Anlageberatung nach dem KAGB – ein unerschöpfliches Thema?