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Steuern & Recht
16. Dezember 2016
Abgabe einer elektronischen Steuererklärung kann unzumutbar sein

Abgabe einer elektronischen Steuererklärung kann unzumutbar sein

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung wirtschaftlich unzumutbar sein kann. Beim betreffenden Fall ging es um einen Zeitungszusteller, der nur sehr geringe Einnahmen hatte.

Einem selbständigen Zeitungszusteller mit jährlichen Einnahmen von ca. 6.000 Euro ist es nicht zumutbar, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abzugeben. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.10.2016 entschieden.

Den Lebensunterhalt bestritt der Kläger mit Einkünften aus seinem Kapitalvermögen. Vom Finanzamt wurde er 2015 aufgefordert, seine Einkommensteuererklärung künftig in elektronischer Form abzugeben. Daraufhin beantragte der Kläger, die Erklärung aus Billigkeitsgründen auch weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen, da er weder die entsprechende Hardware noch einen Internetanschluss besitze.

Einkünfte aus Kapitalvermögen für den Fall irrelevant

Laut dem Finanzgericht habe der Kläger einen Anspruch darauf, vom Formerfordernis befreit zu werden, weil ihm dies wirtschaftlich nicht zuzumuten sei. Denn zu den Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt gehörten nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung, Wartung und ähnliche Dienstleistungen. Diese Kosten müssten in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb bzw. den daraus erzielten Einkünften stehen. Da nur die Verhältnisse des konkreten Betriebes maßgeblich seien, komme es auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige noch andere Einkünfte oder Vermögen habe. Deshalb seien auch die (nicht unerheblichen) Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen insoweit irrelevant. Solche Einkünfte lösten kraft Gesetzes keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form aus.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen, allerdings hat das beklagte Finanzamt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BFH eingelegt. (tos)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2016; Az.: 2 K 2352/15