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Steuern & Recht
28. November 2016
AfW: Entwurf zur IDD-Umsetzung enthält „Kundenabwerbungsklausel“

AfW: Entwurf zur IDD-Umsetzung enthält „Kundenabwerbungsklausel“

Der AfW bezeichnet den Referentenentwurf zum IDD-Umsetzungsgesetz als Frontalangriff auf den Berufsstand des Versicherungsmaklers und spricht von einer geplanten Überregulierung unter dem fehlgeleiteten Leitbild des Verbraucherschutzes. Eine „Kundenabwerbungsklausel“ sei dabei der gefährlichste Punkt für Versicherungsmakler.

Weiterhin sorgt der Referentenentwurf zur IDD-Umsetzung für Kritik und Überraschung gleichermaßen. Bis vor kurzem wurde weitgehend davon ausgegangen, dass die angekündigte Eins-zu-eins-Umsetzung der IDD in nationales Recht auch genau diese bedeuten soll. Im Blick hatte man dabei eine Mindestharmonisierung der nationalen Vorschriften für den Versicherungsvertrieb und den Verbraucherschutz sowie die Beibehaltung des Provisionsmodells. Noch vor kurzem hatten beim AfW-Hauptstadtgipfel in Berlin geladene Parlamentarier betont, dass man die IDD eins zu eins umsetzen werde und keine schärfere Regulierung anstrebe.

Dagegen spricht der AfW nun von einem Frontalangriff auf den Berufsstand des Versicherungsmaklers. Der Verband sieht in dem Entwurf den Versuch, „einen der kundenorientiertesten Berufsstände unter dem äußerst löchrigen Deckmantel der verbraucherorientierten Honorarberatung letztlich abzuschaffen.“ Dabei bezieht sich der Verband in seiner Kritik nicht nur auf die Schaffung und Ausfüllung des neuen Berufstyps des Honorar-Versicherungsberaters.

Provisionsabgabeverbot quasi nur für Versicherungsmakler

Unter anderem fällt der Blick des AfW auf das geplante Festhalten am Provisionsabgabeverbot. Nach AfW-Ansicht bringe eine Festschreibung alles andere als Rechtssicherheit. Einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung werde diese Regelung erneut nicht standhalten können. Zudem sei mit der vorgesehenen Regelung eine Ungleichbehandlung von Versicherungsgesellschaften, Vertrieben und Vermittlern verbunden. Das Gesetz würde im neuen Paragraf 48b Abs. 4 (VVG) den Ausschließlichkeitsvertrieb bevorzugen. Dort heißt es, dass – neben einer Bagatellgrenze von 15 Euro je Vertrag und Jahr – das Provisionsabgabeverbot keine Anwendung findet, soweit die Zahlung an den Kunden „zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird.“ Hier würde ein Blick auf eine ähnliche Diskussion bei der derzeitigen Umsetzung von MiFID 2 in deutsches Recht lohnen, so der AfW. Dort wurde gerade seitens der Sparkassen durchgesetzt, dass bereits das Vorhalten eines Filialnetzes eine Qualitätserhöhung darstellt. Analog könne dies nach Einschätzung des AfW bedeuten: Das Vorhalten eines Agenturnetzes wäre somit bereits eine Qualitätsverbesserung. Versicherungsunternehmen könnten somit über ihre Ausschließlichkeitsorganisation problemlos Provisionsabgabe gewähren.

Kundenabwerbung durch die AO?

Hinsichtlich der Beendigung von Mischmodellen in der Vergütung schließt sich der AfW der Kritik des VDVM aus der vergangenen Woche an (IDD-Referentenentwurf: Provisionsabgabeverbot soll bleiben, „Honorar-Versicherungsberater“ kommen) hat aber noch einen anderen Punkt entdeckt, den der Verband zum für Versicherungsmakler gefährlichsten Punkt des Referentenentwurfs deklariert. Versteckt und unkommentiert habe folgender Wortlaut zu einer Änderung des Paragraf 6 VVG seinen Weg in das IDD-Umsetzungsgesetz gefunden: In Absatz 6 werden nach dem Wort „anzuwenden“ das Komma und der Satzteil „ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt“ gestrichen. Hiermit würden Versicherungsunternehmen mit Hinweis auf die Beratungsobliegenheit nach Paragraf 6 VVG die Kunden der Versicherungsmakler jederzeit direkt ansprechen können.

„Betreuungspflicht“ für Versicherer?

Denn den Versicherern werde nun ins Gesetz geschrieben, dass sie die Pflicht haben, ihre Kunden auch nach Vertragsschluss nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie zu beraten – und zwar auch, wenn der Kunde bereits von einem Makler betreut werde. Der AfW befürchtet, dass Ausschließlichkeitsvertreter so unmittelbar auf Maklerkunden zugehen könnten, um sie – mit der Möglichkeit der Provisionsabgabe ausgestattet – abzuwerben. Der AfW kündigt an, man wolle diesen Angriff auf die Bestände der Mitglieder nicht hinnehmen. Er werde sich für eine entsprechende Korrektur einsetzen. Gleichzeitig hofft der Verband in der Reaktion auf den vorliegenden Entwurf auf ein breites Aktionsbündnis der Interessensvertreter und Versicherungsmakler. (bh)