Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater kann seit Anfang Juli auch von der ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft bezogen werden. Versicherungsschutz wird für alle Produktkategorien des § 34f GewO angeboten, als Einzelvertrag wie auch in der Bündelung mit den Deckungen für weitere Erlaubnistatbestände nach §§ 34c, d, e GewO. Finanzanlagenberater, die im sogenannten vereinfachten Verfahren ihre bisherige Erlaubnis nach § 34f GewO in eine Erlaubnis nach § 34h GewO umtauschen, müssen beachten, dass hierfür eine neue Versicherungsbestätigung erforderlich ist. Die bisherige Versicherungsbestätigung nach § 34f GewO genügt nicht und wird von den Erlaubnisbehörden nicht anerkannt.
Die ALLCURA bietet ihren Versicherungsnehmern für den Fall der Umwandlung der Erlaubnis die zuschlagsfreie Umstellung des Vertrages an und leitet die entsprechende Bestätigung direkt an die zu ständige Behörde weiter. Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater sowie Erlaubnisinhaber nach § 34c GewO können nunmehr in 89 rechtlich zulässigen Ausprägungen ihrer Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit nachgehen. Für alle diese Fälle stellt die ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft auf den individuellen Umfang der jeweiligen Erlaubnis abgestimmte Versicherungslösungen zur Verfügung, ferner auch für Honorar- Anlageberater im Sinne des WpHG. (sg)
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