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Steuern & Recht
5. Juli 2016
Anreizsysteme: EIOPA veröffentlicht „Blacklist“

Anreizsysteme: EIOPA veröffentlicht „Blacklist“

Auf europäischer Ebene wird eifrig an den Details der IDD gewerkelt. Nun hat die europäische Versicherungsaufsicht ein 171 Seiten starkes Konsultationspapier veröffentlicht. Alle Marktteilnehmer können noch bis zum 03.10.2016 ihre Anmerkungen abgeben. Im Fokus stehen auch die Anreizsysteme. Die Aufsichtsbehörde hat in einer Blacklist ihrer Ansicht nach kritische Vergütungspraktiken veröffentlicht.

Mit der Verabschiedung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD durch Europaparlament und EU-Rat ist die Arbeit der EU-Kommission in Gang gesetzt worden. Denn die Richtlinie muss im Rahmen von sogenannten delegierten Rechtsakten konkretisiert werden. Diese sind in vier Bereichen vorgesehen:

  • Aufsichts- und Lenkungsprozesse (Art. 25)
  • Interessenkonflikte bei Versicherungsanlageprodukten (Art. 27 und 28)
  • Anreize bzw. Vergütung bei Versicherungsanlageprodukten (Art. 29)
  • Geeignetheit‐ und Angemessenheitsprüfung bei Versicherungsanlageprodukten (Art. 30)

Unterstützung erhält die EU-Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA). Die Behörde soll bis zum 01.02.2017 konkrete Vorschläge vorlegen. Angesichts der Umsetzungsfrist in nationales Recht bis spätestens Ende Februar 2018 ein sportlicher Zeitrahmen. Nun hat EIOPA ein Konsultationspapier veröffentlicht. Bis zum 03.10.2016 um 18 Uhr können Marktteilnehmer ihre Anmerkungen abgeben.

Wann haben Anreizsysteme einen negativen Einfluss?

Mit Spannung wird insbesondere die Konkretisierung in Sachen Anreizsysteme erwartet. Auch hier sollen sich die Marktteilnehmer äußern. Konkret wird nach den Umständen gefragt, unter denen Anreize im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten einen negativen Einfluss auf die Beratungsqualität haben. In diesem Zusammenhang hat die Aufsichtsbehörde eine Art „Blacklist“ erstellt. In dieser Liste sind Anreize zusammengefasst, die nach Ansicht von EIOPA einen negativen Einfluss haben könnten. So werden beispielsweise Anreize, die ganz oder überwiegend nach dem Verkauf des Produktes bezahlt werden kritisch gesehen. Dies gilt auch für Anreize, deren Wert angesichts des Produktwerts unverhältnismäßig ist.

Was ist ein Versicherungsanlageprodukt?

Drei der vier delegierten Rechtsakte – Interessenkonflikte, Anreize bzw. Vergütung, Geeignetheit‐ und Angemessenheitsprüfung – beziehen sich nur auf Versicherungsanlageprodukte. Deren Definition kommt somit eine große Bedeutung zu. Gemäß Art 2 Nr. 17 der IDD ist ein Versicherungsanlageprodukt „ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist.“ Weiter werden fünf Ausnahmen festgelegt. So beispielsweise für „Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind“ (Art. 2 Nr. 17 lit. b IDD) oder für „Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen“ (Art. 2 Nr. 17 lit. c IDD).

Weitere Informationen – Konsultationspapier und eine Vorlage für Kommentare – sind unter https://eiopa.europa.eu abrufbar. (kb)