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Steuern & Recht
14. Mai 2018
Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz auf Festzeltrampe?

Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz auf Festzeltrampe?

Wann jemand, der auf einer regennassen Rampe ausrutscht und stürzt, die zu einem Festzelt führt, vom Festzeltbetreiber keinen Schadensersatz für seine erlittenen Verletzungen verlangen kann, hat das OLG Hamm in einem Urteil in zweiter Instanz geklärt.

Wer auf einer regennassen Rampe ausrutscht, die aus Aluminium-Riffelblech besteht und zu einem Festzelt führt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Im konkreten vom OLG Hamm zu klärenden Fall hat der seinerzeit 48-jährige Kläger aus Arnsberg im August 2015 ein nahe gelegenes Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft besucht. Dort betrieb der beklagte Restaurationsbetrieb aus Hamm ein Festzelt, in das die Besucher über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe gelangen konnten.

Am entscheidenden Tag herrschte Dauerregen. Der Kläger gab an, dass er beim Verlassen des Festzeltes gegen 17:30 Uhr auf der regennassen Rampe ausgerutscht und gestürzt sei. Dabei habe er sich unter anderem eine Fraktur seines Außenknöchels zugezogen. Da die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, sehe er eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vonseiten des beklagten Restaurationsbetriebes. Deshalb forderte er als Schadensersatz unter anderem ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro.

Keine Verkehrssicherungspflicht aufseiten des beklagten Restaurationsbetriebs

Die Klage wurde allerdings abgewiesen. Wie auch schon das Landgericht Arnsberg in der ersten Instanz (Urteil vom 01.09.2017, Az.: 1 O 144/16) war der 9. Zivilsenat des OLG Hamm der Meinung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt: Eine Metallplatte, die mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster versehen sei, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jeder wisse, dass auf einer solchen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche infolgedessen rutschig sein könne. In diesem Fall sei dann vorsichtiges Gehen angebracht. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich somit seinen Sturz selbst zuzuschreiben. Das Urteil ist rechtskräftig. (ad)

OLG Hamm, 12.01.2018 (Hinweisbeschluss) und 20.02.2018 (Zurückweisungsbeschluss), Az.: 9 U 149/17.