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Steuern & Recht
21. März 2016
Auch Häftlinge haben Anspruch auf BU-Rente

Auch Häftlinge haben Anspruch auf BU-Rente

Wird ein Versicherungsnehmer im Gefängnis bedingungsgemäß berufsunfähig, muss die Versicherung trotzdem leisten. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem aktuellen Urteil klargestellt, das die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte erstritten hat.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und Versicherungsnehmer war in gehobener Position als Finanzberater tätig. In Ausübung dieser Tätigkeit hat er einen Kunden um mehrere Hunderttausend Euro betrogen. Dies nahm die Staatsanwaltschaft zum Anlass bei ihm im Herbst 2008 eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Letztendlich musste er im Winter 2008 ins Gefängnis und dort eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe verbüßen.

Schwerwiegende psychischen Erkrankung

Bereits zwischen der Hausdurchsuchung und der letztendlichen Inhaftierung begab er sich, geschockt durch die Ereignisse, in psychische Behandlung. Zwar wurde in diesem Stadium zunächst nur eine eher leichte Anpassungsstörung diagnostiziert. Diese Krankheit verstärkte sich jedoch durch die Inhaftierung und verfestigte sich in der Folge zu einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die eine Berufsausübung bis heute unmöglich macht.

Beweislast beim Versicherungsnehmer

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, LL.M., Wirth-Rechtsanwälte, der das Urteil für den Kunden erstritten hat, weist darauf hin, dass sein Mandant den Versicherungsvertrag zum 30.03.2009 gekündigt hatte und er somit beweisen musste, dass bereits bis zum 30.03.2009 alle Leistungsvoraussetzungen vorlagen und damit insbesondere auch eine sogenannte schlechte Prognose seiner Krankheit gestellt werden konnte. Diesen Beweis konnte er nicht führen, sodass die Versicherung die BU-Rente ablehnte. Die dagegen gerichtete Klage des Kunden hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Das Gericht stellte unter anderem fest, dass die Versicherung auch aufgrund der Inhaftierung leistungsfrei sei. Nach der Rechtsauffassung des Landgerichtes führte die Inhaftierung und gerade nicht die psychische Erkrankung dazu, dass er berufsunfähig war.

Mehrdeutige Versicherungsbedingungen

Das sah das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe jedoch anders. Es hob das landgerichtliche Urteil auf und verurteilte die Versicherung in voller Höhe zur Zahlung. Es stellte zunächst einmal fest, dass es in diesem besonderen Fall nicht darauf ankam, dass bis zum 30.03.2009 eine schlechte Gesundheitsprognose gestellt werden konnte. Vielmehr waren die etwas untypischen Versicherungsbedingungen der Versicherung mehrdeutig und mussten ausgelegt werden. Es reicht danach allein aus, dass der Kläger bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages an einer solchen psychischen Krankheit litt, auch wenn die geforderte schlechte Gesundheitsprognose erst nach der Vertragsbeendigung gestellt werden konnte. Das war bei allen Auslegungsmöglichkeiten das für den Kläger günstigste Auslegungsergebnis.

Inhaftierung ist kein Ausschlussgrund

Deutlich lehnte das OLG zudem die Rechtsauffassung des Landgerichtes ab, dass die Versicherung allein durch die Inhaftierung leistungsfrei sei. Hierzu war insbesondere nichts in den Ausschlussgründen der Versicherungsbedingungen geregelt. Entscheidend war danach nur, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit jedenfalls auch auf der psychischen Erkrankung beruhte. (kb)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2016, Az.: 12 U 5/15