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Steuern & Recht
7. April 2017
Ausländische Lebensversicherung kann in Deutschland verklagt werden

Ausländische Lebensversicherung kann in Deutschland verklagt werden

Verbraucher können einen ausländischen Versicherer in Deutschland verklagen. Dies gilt auch für Altverträge, wie der Bundesgerichthof jetzt in einem neuen Urteil festgestellt hat.

Auch zu Altverträgen können ausländische Versicherer in Deutschland verklagt werden. Diese Frage zum Gerichtsstand für Verbraucherklagen hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt mit einem Urteil beantwortet. In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um einen Vertragsabschluss vor der Reform des Versicherungsvertrags-Gesetzes im Jahr 2008. Der Versicherte klagte gegen ein Versicherungsunternehmen in Liechtenstein, bei dem er eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Grund dafür war, dass er sich von dessen Vermittler falsch beraten gefühlt hatte. Die Klage reichte er am eigenen Wohnsitz am Landgericht Würzburg ein. Das Gericht erklärte die Klage als unzulässig und verwies auf die Zuständigkeit des Gerichtes am Sitz des Versicherers in Liechtenstein.

Verbraucherinteresse hat Vorrang vor Versichererinteresse

Das Landgericht stützte sein Urteil auf das Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG) in der Fassung, die bis bis Ende 2007 galt, da die Versicherung im Jahr 2006 abgeschlossen wurde. Der BGH entschied nun, dass das im Jahr 2008 reformierte VVG ausschlaggebend ist, um den richtigen Gerichtsstand zu ermitteln. Denn vorrangig sei das Interesse des Verbrauchers gegenüber einem Interesse des Versicherers am Bestand alter Gerichtsstands-Vereinbarungen. Versicherte dürfen ausländische Versicherer in Deutschland verklagen. Die deutschen Gerichte sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. (tos)

BGH, Urteil vom 08.03.2017, Az.: IV ZR 435/15