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11. Dezember 2014
BaFin gestattet Weitergabe der Abschlussgebühr für Bausparverträge

BaFin gestattet Weitergabe der Abschlussgebühr für Bausparverträge

Vermittler können ab sofort die Abschlussgebühr für Bausparverträge an ihre Kunden weitergeben. Damit können Kunden an den Provisionen der Vermittler beteiligt werden. Dies hat die BaFin in einer aktuellen Mitteilung bekannt gegeben. Im Bereich der Versicherungsvermittlung haben sich GDV und Verbände für eine Stärkung des Provisionsabgabeverbots ausgesprochen.

Die BaFin hat ihre Auslegungsentscheidung vom 30.05.2005 zur „Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler“ geändert. In einem Schreiben vom 03.12.2014 (GZ BA 34-K 6389–2014/0001) hat die BaFin folgendes erklärt: „Die Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler werde ich nicht mehr grundsätzlich als Abweichung von den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) ansehen, für die ich nach § 9 Abs. 1 S. 2 Bausparkassengesetz regelmäßig keine Genehmigung erteilen würde.“ Die BaFin begründete diese Änderung unter anderem mit einer erfolgten Rechtsfortbildung.

Allerdings hat die BaFin auch darauf hingewiesen, dass weiterhin geprüft werde, ob nicht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Abweichung zu den ABB besteht. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn die Erstattung der Abschlussgebühr der Bausparkasse zuzurechnen ist. Die Erfüllbarkeit der Bausparverträge dürfe nicht beeinträchtigt werden.

Private Bausparkassen sehen keine Notwendigkeit

Der Verband der Privaten Bausparkassen hat für die jüngste Mitteilung der BaFin zu einer möglichen Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler keine Notwendigkeit gesehen. „Da die BaFin feststellt, dass in jedem Fall die Tragfähigkeit der Bausparverträge zu gewährleisten ist, gehen wir davon aus, dass die Bausparkassen auf die Abschlussgebühr nicht verzichten werden. Sollten Vermittler ihre Provision teilweise an die Bausparkunden weitergeben wollen, müssen sie deshalb damit rechnen, dass sie dafür von den Bausparkassen keinen Ausgleich bekommen und dies auf eigene Kosten bestreiten dürfen.“ Der Verband weiter: „Wie die einzelnen Institute mit dieser Mitteilung umgehen, ist eine unternehmenspolitische Frage, die nur die Institute selbst beantworten können.“

Provisionsabgabeverbot bei Versicherungen sichert Beratungsqualität

Ob die BaFin-Meldung auch Auswirkungen auf das Provisionsabgabeverbot im Bereich der Versicherungen hat, ist fraglich. Der GDV und die großen Vermittlerverbände fordern jedenfalls eine Beibehaltung und Stärkung des Provisionsabgabeverbots. Eine Aufgabe hätte negative Folgen für den Kunden, so die einhellige Meinung.

„Mögliche Kunden sollten nicht mit Rabatten oder Sondervergütungen der Vermittler, sondern mit dem besten Versicherungsangebot überzeugt werden“, sagt Axel Wehling, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des GDV. Boni und Sondervergütungen seien zwar aus dem Bereich der Konsumgüter bekannt. „Zu einem Produkt wie einer Versicherung, die für Langfristigkeit und Sicherheit steht, passen solche Versprechungen eines Sofortbonus aber nicht“, sagt Wehling.

Forderung: Bußgeld für einen Verstoß direkt in das VAG aufnehmen

Auch der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) setzt sich für eine klare gesetzliche Regelung zum Schutz des Verbrauchers im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ein. Der Verband unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa (VOTUM) unterstützt diese Forderung. Zwar ist eine gesetzliche Abschaffung des Provisionsabgabeverbots nicht in der Diskussion. Zuletzt gab es aber Unsicherheit darüber, ob ein Verstoß gegen das Verbot noch weiterhin sanktioniert wird. Weil zurzeit durch die europäische Versicherungsaufsichtsreform Solvency II sowieso das gesamte Versicherungsaufsichtsgesetz reformiert wird, setzt sich der GDV für eine Stärkung des Provisionsabgabeverbots im neuen VAG ein. „Ein Bußgeld für einen Verstoß sollte direkt im VAG geregelt werden, um die Rechtssicherheit zu stärken“, sagt Wehling. (kb)

Den genauen Wortlaut BaFin-Meldung finden Sie unter www.bafin.de.