Laut BaFin können sogenannte Whistleblower wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen. Mit der Meldeplattform für Hinweisgeber hat die BaFin jetzt eine zentrale Stelle für Meldungen dieser Art geschaffen. Dazu hat sie ein spezielles Verfahren entwickelt, um die Identität der Hinweisgeber sowie Personen, die von den Meldungen betroffen sind, besonders zu schützen. Die Identität der Whistleblower wird seitens der BaFin grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Unabhängig davon besteht für die Hinweisgeber auch die Möglichkeit, die BaFin anonym zu kontaktieren.
Drei Möglichkeiten, Verstöße zu melden
Hinweisgebern stehen für ihre Meldungen drei Kommunikationskanäle zur Verfügung. Sie können die BaFin schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege kontaktieren, telefonisch, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs oder eine mündliche Mitteilung gegenüber den Beschäftigten der BaFin geben.
Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle ist der mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz eingeführte § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). (tos)
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