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1. Oktober 2018
BaFin versus gonetto: Verwaltungsgericht bestätigt Provisionsabgabeverbot

BaFin versus gonetto: Verwaltungsgericht bestätigt Provisionsabgabeverbot

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat einen Eilantrag der gonetto GmbH auf einstweilige Verfügung abgelehnt. Mit dem Antrag wollte das Unternehmen verhindern, dass die BaFin gegenüber seinen Versicherungspartnern Sanktionen verhängt, sofern diese die Zusammenarbeit fortsetzen Der Beschluss hat dadurch das Provisionsabgabeverbot für das Start-Up bestätigt. Die Ausnahmeregel, die gonetto für sich beanspruchte, gilt für das Geschäftsmodell des Unternehmens nicht.

Für das Geschäftsmodell der als Versicherungsmaklerin registrierten gonetto GmbH gilt voraussichtlich das Provisionsabgabeverbot. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bestätigt, indem es den Eilantrag auf einstweilige Verfügung gegen Maßnahmen der BaFin abgelehnt hat. Das Geschäftsmodell von gonetto beruht darauf, Kunden Provisionen aus vermittelten Versicherungsverträgen gegen eine Gebühr zu erstatten oder ihnen direkt Nettotarife, die keine Provisionen für den Vermittler vorsehen, zu vermitteln. Die BaFin hatte sich bereits kurz nach Gründung des Unternehmens im Sommer 2017 dahingehend geäußert, dass sein Geschäftsmodell unter das Provisionsabgabeverbot (laut § 48b VAG) falle. Eine Ausnahme dazu gelte nur, wenn die dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung innerhalb des vermittelten Vertrags realisiert werde. Anderenfalls würden laut BaFin die Kunden das Bonitätsrisiko des Vermittlers mittragen. Auf Nachfrage von gonetto gegenüber der BaFin hatte diese damals mitgeteilt, dass ihr Geschäftsmodell nicht unter die Ausnahmeregelung falle.

gonetto sucht vorläufigen Rechtsschutz

Die BaFin teilte ihre Auffassung auch denjenigen Versicherern mit, die unter ihrer Aufsicht stehen. Sie drohte mit Untersagensanordnungen gegen diejenigen, die weiter mit gonetto oder vergleichbaren Vermittlern zusammenarbeiten. Da einige Versicherer daraufhin die Verbindung zu gonetto beendeten, stellte das Unternehmen einen Eilantrag auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Frankfurt, um das drohende Verbot der Zusammenarbeit für Versicherer zu verhindern. Es argumentierte darin, dass es sein Geschäftsmodell von der Ausnahmevorschrift gedeckt sieht.

Keine Ausnahmeregelung für Versicherungsmaklerin gonetto

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Auffassung nicht. Es mangele bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis von gonetto, da das Unternehmen bereits seit Längerem wusste, dass die BaFin die Zusammenarbeit mit Versicherern für rechtswidrig halte. Trotzdem habe gonetto sein Geschäftsmodell weiter verfolgt. Die Sondervergütungen seien nicht von der Ausnahmeregelung umfasst: Es sei in den Versicherungsverträgen keine dauerhafte Prämienreduzierung geregelt, die durch dem Versicherer gewährt wird.

Laut dem Gericht sei die Ausnahmeregel auch deshalb bewusst eng gefasst, weil „die Weiterleitung von Provisionen nicht zu Fehlanreizen für den Verbraucher durch kurzfristige finanzielle Vorteile führen dürfe“. Die Maßnahmen der BaFin, Unterlassungsanordnungen gegen die Versicherer zu erlassen, hält das Gericht deshalb auch nicht für unverhältnismäßig.

BaFin sieht sich bestätigt

Ein Sprecher der BaFin sagte gegenüber AssCompact, dass sich die Aufsicht durch den Beschluss des Gerichts in ihrer Rechtsauffassung bestätigt sieht. „Ich weise jedoch darauf hin, dass der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist“, so der Sprecher weiter.

AfW äußert harsche Kritik am Vorgehen der BaFin

Offen ist auch noch, wie sich die für die Aufsicht von gonetto zuständige IHK Wiesbaden jetzt positioniert. Bisher ist sie nicht gegen das Unternehmen vorgegangen, sondern hat das Geschäftsmodell gegenüber dem Handelsblatt sogar bestätigt. Im Hinblick darauf hat die BaFin mit ihrem Vorgehen im Fall gonetto von Seiten des Bundesverband Finanzdienstleistung harsche Kritik geerntet. Vorstand Norman Wirth kritisierte, dass die BaFin ihren Zuständigkeitsbereich überschreite, indem sie ein Maklerunternehmen boykottierte, dass von seiner eigenen Aufsicht (der IHK) hinsichtlich des Provisionsabgabeverbots Gesetzeskonformität bescheinigt bekommen habe.

gonetto hat sich bisher noch nicht zu dem Gerichtsbeschluss geäußert. Das Unternehmen kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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