Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute zu der Frage entschieden, ob bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach §13 Ziffer 5 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe (MTV) Mehrarbeit aus dem Vorjahr einzubeziehen ist, wenn diese geleistete Mehrarbeit nicht durch Geld vergütet, sondern durch Freizeitausgleich abgegolten wurde. §13 Ziffer 5 MTV sieht vor, dass „abgerechnete Mehrarbeitsvergütung“ bei der Berechnung des Urlaubsentgelts im Folgejahr zu berücksichtigen ist.
Keine „Vergütung“
Die Erfurter Richter folgten nun den Argumenten der Allianz Deutschland AG, vertreten durch den Hamburger Allen & Overy-Partner Markulf Behrendt. Sie bestätigten, dass es sich bei einem Freizeitausgleich um keine „Vergütung“ in diesem Sinne handelt. Durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit aus dem Vorjahr müsse daher nicht bei der Berechnung des Urlaubsentgelts im Folgejahr berücksichtigt werden.
BAG widerspricht Vorinstanz
„Nachdem das LAG Hamburg in zwei Urteilen entschieden hat, dass auch durch Freizeit abgegoltene Mehrarbeit beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen sei, schafft das BAG nunmehr Rechtssicherheit und bestätigt, dass dies nicht der Fall sei“, kommentiert Markulf Behrendt. „Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich mit der bisher gängigen Praxis bei der Berechnung des Urlaubsentgelts im Zusammenhang mit geleisteter Mehrarbeit somit rechtmäßig verhalten. Eine anderslautende Entscheidung hätte zu erheblichen Nachforderungen tariflicher Arbeitnehmer führen können. Dieses Risiko dürfte nun abgewendet worden sein.“ (mh)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2015, Az.: 9 AZR 612/14
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