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20. Februar 2018
BAG: Streit um Karenzentschädigung

BAG: Streit um Karenzentschädigung

Nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters aus einem Unternehmen hat der Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht rechtzeitig gezahlt. Eine wütende E-Mail des ehemaligen Mitarbeiters an den Arbeitgeber hat den Fall bis vor das Bundesarbeitsgericht gebracht.

Ein ehemaliger Mitarbeiter packte der Unmut, weil ihm die vereinbarte Karenzentschädigung nicht rechtzeitig überwiesen wurde. Nachdem er seinen Arbeitgeber zunächst aufforderte, ihm wie ausgemacht die Entschädigung zu zahlen, schrieb er ein paar Tage später eine erboste E-Mail. Der Inhalt lautete: „Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“ Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Die Erfurter Richter bestätigten mit dem Urteil, dass der ehemalige Arbeitnehmer mit seiner E-Mail wirksam auf den Anspruch einer Karenzentschädigung verzichtet habe. Mit dem im Unternehmen gemäß Arbeitsvertrag als „Beauftragter technische Leitung“ tätigen ehemaligen Mitarbeiter wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, welches ihm untersagte, binnen drei Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen für die Konkurrenz tätig zu werden. Die Gegenleistung dafür bestand in der Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe seines letzten Verdienstes für insgesamt drei Monate.

Zulässigkeit der E-Mail als Rücktrittserklärung

Der ehemalige Beschäftigte zog vor Gericht, um die Karenzentschädigung nebst Zinsen für die drei vereinbarten Monate einzuklagen. Seinen Teil der Vereinbarung, keine Tätigkeit bei der Konkurrenz wahrzunehmen, hatte er eingehalten. Das BAG wie auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg als Vorinstanz sprachen dem Kläger lediglich einen Entschädigungsanspruch im Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 08.03.2016 zu. Hintergrund dessen: Die zweite E-Mail sei als Rücktrittserklärung von der Karenzzeitvereinbarung zu werten, der ehemalige Beschäftigte habe sich wirksam vom Vertrag gelöst.

Nach Aussage des Klägers war die E-Mail jedoch nur als Trotzreaktion seinerseits anzusehen, die keine rechtliche Wirkung entfalten sollte. Diese Begründung war dem BAG nicht ausreichend. Es brachte vor, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ein gegenseitiger Vertrag mit Leistung und Gegenleistung darstelle. Demnach seien die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt aus §§ 323 ff. BGB anzuwenden. Eine Vertragspartei sei damit also berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die andere die versprochene Leistung nicht erbringe. Der Arbeitgeber habe die Karenzentschädigung nicht gezahlt, also sei der ehemalige Beschäftigte berechtigt gewesen, von der Vereinbarung zurückzutreten. Die Kündigung wirke allerdings ex nunc, folglich nur für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung. Es steht ihm insofern nur ein Entschädigungsanspruch für den Zeitraum vor dem 09.03.2016 zu. (kk)

BAG, Urteil vom 31.01.2017, Az.: 10 AZR 392/17