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6. März 2018
BdV klagt erfolgreich wegen Klauseln in fondsgebundenen Riester-Renten

BdV klagt erfolgreich wegen Klauseln in fondsgebundenen Riester-Renten

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat die Nürnberger Lebensversicherung dazu verurteilt, sich weder auf bestimmte Klauseln in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen zu berufen noch diese zu verwenden.

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg haben die Nürnberger Versicherung verklagt, weil bestimmte Klauseln in der fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung in ihren Augen intransparent sind. Sie bekamen nun auch in zweiter Instanz Recht.

Der BdV hatte 14 Klauseln aus fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen des Lebensversicherers angegriffen, die nicht den Transparenzanforderungen genügen. Sie beziehen sich auf die Abschlusskostenverrechnung, den Stornoabzug und die Ermittlung von Rückkaufswerten, Übertragungswerten und beitragsfreien Leistungen. Das OLG Nürnberg hat die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth damit weitgehend bestätigt. Demzufolge gelten auch für geförderte Rentenversicherungen die gleichen Transparenzanforderungen wie für ungeförderte, kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungsverträge. Die Berufung der Nürnberger Lebensversicherung wurde zurückgewiesen.

Verbot zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten

Das OLG Nürnberg hat auch eine Klausel zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten verboten, die die Vorinstanz noch für zulässig hielt. Aus der Klausel geht nicht eindeutig hervor, wie die Abschluss- und Vertriebskosten bei einer Ansparzeit von unter fünf Jahren berechnet werden. Sie lässt zwei Deutungen zu: Die Kosten werden in voller Höhe auf die kürzere Zeit verteilt, oder entsprechend zeitanteilig gekürzt. „Verbraucher können nicht abschätzen, was im Falle einer kürzeren Ansparphase auf sie zukommt“, erklärt BdV-Sprecherin Boss. Daher verstößt die Klausel gegen das Bestimmtheits- und auch das Verständlichkeitsgebot. Außerdem ist sie auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit unwirksam.

BGH: Versicherer muss Verbraucher informieren

Im Dezember 2017 hatte der BGH in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Verbraucher, deren Versicherungsverträge unwirksame Klauseln enthalten, vom Versicherungsunternehmen deutlich darüber informiert werden müssen. Dabei ging es um intransparente Klauseln in Verträgen der Allianz-Lebensversicherungs AG. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. (tos)

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.02.2018, Az.: 3 U 169/17