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Steuern & Recht
29. August 2016
Beamte im Ruhestand müssen sich gesetzliche Rente anrechnen lassen

Beamte im Ruhestand müssen sich gesetzliche Rente anrechnen lassen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Beamten im Ruhestand abgewiesen, mit der dieser sich gegen die Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf seine Versorgungsbezüge wandte. Mit der Anrechnung soll unter anderem eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln vermieden werden.

Im Streitfall war der Kläger vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis für mehrere Jahre als ausgebildeter Maschinenschlosser versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Hieraus erhält er eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von rund 120 Euro. Diesen Betrag rechnete das beklagte Land auf die Versorgungsbezüge des Klägers an und brachte diese in der genannten Höhe zum Ruhen. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Anklage. Durch die Anrechnung werde er in seinem Recht auf Alimentation verletzt. Die gesetzliche Rentenversicherung werde zu großen Teilen aus privaten Mitteln der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Diese Situation sei daher mit privaten (Betriebs-)Rentenversicherungen vergleichbar, die ebenfalls nicht angerechnet werden müssten.

Keine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so die Koblenzer Richter, verstoße nicht gegen den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz. Es gebe insbesondere keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht angerechnet werden dürften. Durch eine Anrechnung werde eine andernfalls bestehende Begünstigung von Personen, die ihr Arbeitsleben teilweise im Beamtenverhältnis und teilweise in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verbracht haben, gegenüber sogenannten Nur-Beamten beseitigt. Zudem solle auf diese Weise eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln vermieden werden. Daraus, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung wie bei einer privaten Versicherung Beiträge entrichtet werden, lasse sich nicht folgern, es handele sich auch bei der Rentenkasse um eine private Kasse. (kb)

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12.08.2016, Az.: 5 K 280/16.KO, nicht rechtskräftig