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17. August 2016
Bei Chefarztbehandlung muss der Chefarzt ran

Bei Chefarztbehandlung muss der Chefarzt ran

Hat ein Patient mit einem Krankenhaus in einer Wahlleistungsvereinbarung eine Chefarztbehandlung vereinbart, muss diese auch erbracht werden. Wird der Patient stattdessen von einem anderen Arzt operiert, liegt keine Einwilligung des Patienten zur Operation vor. Dies hat der Bundesgerichtshof klargestellt.

Im Streitfall wurde ein Patient von einem stellvertretenden Oberarzt operiert. Der Patient hatte jedoch nur einer Chefarztbehandlung im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung zugestimmt. Nach der Operation klagte der Patient über erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Über seine Klage auf Schmerzensgeld hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

Keine Einwilligung

Die Karlsruher Richter bestätigten einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers. Die Operation sei ohne die erforderliche Einwilligung durchgeführt worden. Der Einwand, dass die gesundheitliche Beeinträchtigungen auch bei einer Chefarztbehandlung entstanden wären, hat der BGH nicht gelten lassen. Das Gericht stellt klar: „Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. (kb)

BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 75/15