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Steuern & Recht
29. Januar 2016
Beiträge einer Lebensversicherung zur Absicherung eines Immobiliendarlehens sind keine Werbungskosten

Beiträge einer Lebensversicherung zur Absicherung eines Immobiliendarlehens sind keine Werbungskosten

Versicherungsnehmer können ihre Beiträge für eine zur Absicherung eines Immobiliendarlehens abgeschlossene Risikolebensversicherung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die finanzierende Bank den Abschluss einer Risikolebensversicherung bei der Finanzierung vorschreibt. Das hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichen Urteil klargestellt.

Im Streitfall musste der Kläger zur Absicherung seines Darlehens und seiner Bausparkredite auf Verlangen des finanzierenden Kreditinstituts bzw. der Bausparkassen Risikolebensversicherungsverträge abschließen. Daraus resultierende Ansprüche hatte er – ebenfalls auf Verlangen der Bank – an das finanzierende Kreditinstitut abgetreten. In seiner Einkommenssteuererklärung machte der Kläger die Beiträge zu den Risikolebensversicherungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnten das Finanzamt sowie das Finanzgericht jedoch ab. Es handele sich um „klassische“ Risikolebensversicherungen, die ein der privaten Lebenssphäre des Klägers zuzuordnendes Lebensrisiko absicherten. Diese Ansicht teilte der Kläger nicht und ging vor den Bundesfinanzhof (BFH). Schließlich ginge es darum, eine existierende Einkunftsquelle zu erhalten. Zudem sei ihm der Abschluss der Versicherungen von den Kreditgebern aufgezwungen worden.

Versicherungsbeiträge sind dem Privatbereich zuzuordnen

Der BFH hat die Ansicht des Finanzgerichts bestätigt. Die Versicherungsbeiträge seien dem Privatbereich zuzuordnen. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu den Werbekosten liegen nicht vor. Zwar liege der Finanzierung ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde, „welches die Finanzierung und Tilgung der Anschaffungskosten über ein Annuitätendarlehen, das sowohl grundbuchrechtlich als auch über eine Risikolebensversicherung abgesichert ist, vorsieht.“ Dies entspreche jedoch der marktüblichen Gestaltung. Zwar liege unstreitig ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Versicherungsbeiträge mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor. Dieser Zusammenhang werde aber dadurch überlagert, dass es in der Hand des Klägers liege, dem Risiko eines vorzeitigen Ablebens noch während der Laufzeit der Darlehensverträge entgegenzuwirken, indem die Darlehensschuld getilgt wird. Der BFH weiter: „Er [der Kläger] trägt neben Darlehenszins und Tilgung zusätzlichen Aufwand für die Ausgestaltung des Todesfallsrisikos im Streitfall auch deshalb, um im Fall des Risikoeintritts einen schuldenfreien Übergang des maßgeblichen Immobilienobjekts auf den Rechtsnachfolger zu gewährleisten.“ Diese privaten Umstände würden überwiegen, sodass die Aufwendungen für die Versicherungsleistungen der Privatsphäre zuzuordnen seien. (kb)

BFH, Urteil vom 13.10.2015, Az.: IX R 35/14