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11. September 2018
Beitragsbemessungsgrenzen für 2019 wieder erhöht

Beitragsbemessungsgrenzen für 2019 wieder erhöht

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen auch 2019 wieder. Dies geht aus dem Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 hervor, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt hat.

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden entsprechend der Einkommensentwicklung im Vorjahr (2017) angepasst und mittels Verordnung festgelegt. Die Veränderung gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug laut Statistischem Bundesamt 2017 bundeseinheitlich 2,52%, in den alten Ländern 2,46% und in den neuen Ländern 2,83%. Die Bezugsgröße, die für die Berechnung vieler Werte in der Sozialversicherung eine Rolle spielt, wurde auf 3.115 Euro pro Monat erhöht (Vorjahreswert: 3.045 Euro). In den östlichen Bundesländern stieg sie von 2.695 Euro auf 2.817 Euro im Monat.

Grenzen in der Rentenversicherung steigen

Auch die Beitragsbemessungsgrenzen steigen laut dem Referentenentwurf 2019 wieder. In der allgemeinen Rentenversicherung wird sie auf 6.700 Euro pro Monat erhöht (2018: 6.500 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.150 Euro pro Monat (2018: 5.800 Euro/Monat). In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigen die Grenzen auf 8.200 Euro monatlich in den alten und auf 7.600 Euro monatlich in den neuen Bundesländern.

Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenzen in der KV

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist bundesweit einheitlich festgelegt. Sie legt fest, ab welcher Höhe des Jahresarbeitsentgelts die Versicherungspflicht endet. Laut Referentenentwurf steigt sie auf 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro). Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist bundeseinheitlich festgelegt. Sie beträgt für 2019 54.450 Euro jährlich (2018: 53.100 Euro). Dies entspricht einem Monatsentgelt von 4.537,50 Euro (2018: 4.425 Euro).

Erstmals Berechnung gemäß Rentenüberleitungsgesetz

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gibt, werden die Rechengrößen für die neuen Länder 2019 erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes vom 17.07.2017 festgelegt. Das Gesetz regelt die Einführung einheitlicher gesamtdeutscher Rechengrößen in der Sozialversicherung. Dies führt in diesem Jahr zu einem starken Anstieg der Bemessungsgrenzen in den neuen Bundesländern. Sie werden bis einschließlich 2024 schrittweise an die Westwerte angepasst.

Verordnung muss noch beschlossen werden

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 muss noch von der Bundesregierung beschlossen und durch den Bundesrat bestätigt werden bevor sie in Kraft tritt. (tos)