AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
6. September 2018
Beratungspflicht: Wann eine fondsgebundene LV als Anlage zählt

Beratungspflicht: Wann eine fondsgebundene LV als Anlage zählt

Wann ist eine kapitalbildende, fondsgebundene Lebensversicherung eine Anlage, die eine Aufklärung durch den Versicherer erfordert? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden besagt, dass dies von der Todesfallleistung abhängt.

Eine kapitalbildende, fondsgebundene Lebensversicherung kann als Anlagegeschäft zu werten und somit mit einer Aufklärungspflicht des Versicherers verbunden sein. In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden wurde entschieden, wann dies gilt: Wenn die Todesfallleistung bei Vertragsabschluss anfangs 110% des Deckungskapitals beträgt und über die Aufschubzeit hinweg auf 100% absinkt. In einem solchen Fall entstünden auch weitere Pflichten im Anlagegespräch: Wegen der Gefahr einer Interessenskollision müssen auch die zentralen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen Vermittlern, Anlagegesellschaft, Treuhändern und sonstigen Beteiligten offengelegt werden.

Versicherung des Todesfallrisiko ist maßgeblich für Einordnung als Anlagegeschäft

Maßgeblich für die Einordnung als Anlagegeschäft sei laut einer Entscheidung des BGH, ob gegenüber der Renditeerwartung die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung ist. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Es war weder ein Todesfallschutz noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart. Bei Tod der versicherten Person war lediglich die steuerliche Mindesttodesfallleistung gewährleistet. Auch die Laufzeit war mit 41 Jahren sehr lang festgelegt. Monatlich ist ein Beitrag von 300 Euro zu zahlen, der in den ersten fünf Jahren in Höhe von 156,00 Euro zur Tilgung der Vergütungsvereinbarung genutzt werden sollte.

Anlageempfehlung entsprechend dem Risikoprofil

Laut dem Gericht gelten in einem solchen Fall besondere Beratungs- und Aufklärungspflichten des Versicherers entsprechend eines Anlagegeschäftes. Außerdem sei der Berater verpflichtet, Anlagemodelle auszuwählen, die dem vom Anleger vorgegebenen Risikoprofil entsprechen und auf finanzielle Risiken hinzuweisen. Das Gericht schätzte das Risiko des Vertrages als hoch ein. Das Risikoprofil des Anlegers entspräche aber lediglich einem mittleren Risiko.

Hinweis auf höhere Kosten und personelle Verflechtungen sind Pflicht

Das Gericht beanstandete auch, dass der Berater nicht darauf hingewiesen habe, dass die Kosten bei Investition in einen Dachfonds höher sind, als bei einer Direktanlage in den Zielfonds. Er habe lediglich über die Kosten der Nettopolice aufgeklärt und darüber, dass die Kosten bei einer Investition in einen Fonds niedriger sind als bei einem Depot. Weiterhin hat er auch nicht auf die personelle Verflechtung zwischen dem Versicherungsvorstand und der Anlagegesellschaft hingewiesen. Da dies zu einer Interessenskollision führen könne, wäre er dazu verpflichtet gewesen.

Die klagende Versicherung hat daher keinen Anspruch auf Zahlung aus der Vergütungsvereinbarung. Der Versicherungsnehmer sei so zu stellen ist, als ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (tos).

OLG Dresden, Urteil vom 03.07.2018, Az.: 4 U 1189/17

Lesen sie auch: So ist es derzeit um die Privatrenten bestellt