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Steuern & Recht
14. August 2017
Berechnungsgrundlage des BU-Grades

Berechnungsgrundlage des BU-Grades

Für den Eintritt des Leistungsfalls wird in den Versicherungsbedingungen oftmals ein 50-prozentiger Grad der Berufsunfähigkeit vorausgesetzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jüngst darüber zu entscheiden, wann dieser Grad gegeben ist und was bei dessen Berechnung zu beachten ist.

Die Klägerin war als Hauswirtschafterin in einer Anwaltskanzlei tätig. Ihre Aufgaben waren Putzen, die Einkäufe und die Zubereitung des Mittagstisches für etwa 15 bis 30 Personen zu erledigen. Im Jahr 2007 stürzte sie eine Treppe hinunter. Daraufhin machte sie unter anderem wegen Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden Leistungen ihrer BU-Versicherung geltend. Die Diagnose war eine somatoforme Schmerzstörung, durch die sie nur noch drei Stunden am Tag als Haushaltshilfe arbeiten könne. Die Versicherung zweifelte an, dass die Frau zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig sei. Die in den Vorinstanzen bestellten Sachverständigen bestätigten ebenso nur eine Berufsunfähigkeit in Höhe von 20 Prozent. Eingeräumt wurde, dass die Klägerin Probleme beim Tragen schwerer Einkäufe habe, diese allerdings keinen zeitlich großen Aufwand verursachten. So landete der Fall vor dem BGH.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Frau Recht. Das Tragen schwerer Lasten dürfe nicht isoliert, sondern als untrennbare Einzelverrichtung des beruflichen Gesamtvorgangs betrachtet werden, so die Richter. Die Organisation und Durchführung des Mittagstisches machten es erforderlich, dass die Frau auch den wöchentlichen Einkauf auf dem Großmarkt tätigte. Die Lebensmittel wurden dort nur in großen Mengen verkauft, beispielsweise Kartoffeln im 25-Kilo-Sack. Für die Frau war es nicht möglich, den Einkauf weiterhin zu realisieren. Infolgedessen war für sie ebenso die Kantinenleitung nicht mehr machbar. In die Prüfung der Sachverständigen hätte somit nicht allein der Zeitumfang des Einkaufs, sondern die gesamte Führung der Kantine einfließen müssen. (kk)

BGH, Urteil vom 19.07.2017, Az: IV ZR 535/15