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9. September 2015
Berufskrankheit: Infektion mit Hepatitis C bei Krankenschwester wahrscheinlich

Berufskrankheit: Infektion mit Hepatitis C bei Krankenschwester wahrscheinlich

Eine Krankenschwester, die sich mit Hepatitis C angesteckt hat, kann diese Infektion als Berufskrankheit anerkennen lassen. Das ist der Fall, wenn wahrscheinlich ist, dass sie sich bei der Arbeit infiziert hat. So entschied das Landessozialgericht Hessen.

Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline hatte des Landessozialgericht (LSG) Hessen über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Krankenschwester arbeitete in Deutschland in einem Plasmazentrum. Sie führte dabei regelmäßig Blut- und Blutplasmaspenden durch. Sechs Jahre später stellte ein Arzt zufällig fest, dass bei der mittlerweile als Steuerfachangestellte tätigen Frau die Leber stark vergrößert war. Ein Bluttest ergab, dass sie sich mit Hepatitis C angesteckt hatte. Wegen ihrer früheren Tätigkeit wollte sie diese Infektion bei der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit geltend machen. Die hielt es allerdings für unwahrscheinlich, dass sich die Frau bei der Arbeit mit den Blutspendern angesteckt hatte, und lehnte den Antrag ab.

Erheblich höheres Ansteckungsrisiko

Das LSG Hessen erklärte die Ansprüche der ehemaligen Krankenschwester für berechtigt. Die Krankheit übertrage sich hauptsächlich über das Blut. Beim ständigen Umgang mit Nadeln seien gelegentliche Verletzungen, bei denen es zu einem Blutaustausch komme, nicht auszuschließen. Anhand von Statistiken errechnete ein Gutachter, dass die damalige Krankenschwester während der fünfjährigen Arbeit mit den Blutspendern mit bis zu 48 Infizierten Kontakt hatte. „Damit war das Ansteckungsrisiko erheblich höher, als für jemanden, der nicht mit Blut zu tun hat, und ging eindeutig von ihrem Beruf aus“, erklärt Rechtsanwalt Detlef Vollmari von der Deutschen Anwaltshotline die gesetzliche Grundlage. Dass sich die Frau privat angesteckt hatte, hielt das Gericht für äußerst unwahrscheinlich. Dagegen sprechen die negativen Testergebnisse ihres Mannes und ihres Sohnes. (kb)

LSG Hessen, Urteil vom 14.07.2015, Az.: L 3 U 132/11