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Steuern & Recht
10. Januar 2017
BU: Auch bei erneutem Leistungsfall zählt Tätigkeit aus gesunden Tagen

BU: Auch bei erneutem Leistungsfall zählt Tätigkeit aus gesunden Tagen

Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist immer die Tätigkeit maßgeblich, die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde. Dies gilt auch, wenn der Versicherte aufgrund seines Leidens zuerst einer eingeschränkten Tätigkeit und dann einer Vergleichstätigkeit nachging, wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat.

Im vorliegenden Fall klagte ein selbstständiger HNO-Arzt, der aufgrund einer Schulterarthrose nur noch eingeschränkt seinem Beruf nachgehen konnte. Er hatte zuerst infolge seiner Erkrankung Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhalten. Nach einigen Jahren konnte der Kläger, trotz seiner Erkrankung, wieder eine seiner Lebensstellung entsprechende Tätigkeit als Leiter eines medizinischen Versorgungszentrums nachgehen. Die Versicherung stellte die Leistungen daraufhin ein. Hiergegen klagte der Arzt indem er auch darauf verwies, dass die Tätigkeit bei dem Versorgungszentrum befristet sei. Die Parteien stritten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin die mit der Zusatzversicherung versprochenen Leistungen zu erbringen.

Das Oberlandesgericht Schleswig gab dem Arzt Recht. Jetzt hat sich auch der BGH der Entscheidung angeschlossen. Er begründete sie damit, dass in den allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht erkennbar sei, dass der Kläger den Versicherungsschutz für den versicherten Beruf verliert, wenn er eine Vergleichstätigkeit ausübt, auch über deren Beendigung hinaus und bei unverändertem Gesundheitszustand.

Erneute Leistungspflicht nach Beendigung der Vergleichstätigkeit

Außerdem sei den Bedingungen ebenso nicht zu entnehmen, dass ein Gesundheitszustand, der sich während der Versicherungsdauer verschlechtert, zum neuen Normalzustand wird, wenn bereits schon einmal Leistungen bezogen wurden und an dem sich zukünftig bemisst, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Ausschlaggebend sei immer die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit für die Bemessung einer Berufsunfähigkeit. Wenn eine Vergleichstätigkeit ausgeübt wurde, begründet deren Beendigung erneut die Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, so der BGH weiter. (tos)

Urteil vom 14.12.2016, Az.: IV ZR 527/15