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9. August 2018
Bestatter erleidet Verhebetrauma im Dienst – Arbeitsunfall?

Bestatter erleidet Verhebetrauma im Dienst – Arbeitsunfall?

Ist es als Arbeitsunfall zu werten, der von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist, wenn ein Bestatter beim Anheben eines Leichnams ein Verhebetrauma erleidet? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg auseinandersetzen.

Steht ein Bestatter, der beim Anheben eines Leichnams ein Verhebetrauma erleidet, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und kann er die Feststellung eines Arbeitsunfalls verlangen? Ja, meint das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen gefällten Urteil.

Im konkreten Fall arbeitet der zum Unfallzeitpunkt 39-jährige Versicherte als Friedhofsmitarbeiter (Bestattungshelfer). Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit unter anderem für die Abholung von Verstorbenen zuständig. Im August 2016 wollte er mit einem Kollegen den Leichnam einer verstorbenen Frau abholen. Die Tote sollte vom Bett auf die am Boden stehende Bahre gehoben werden. Hierzu begab sich der Kläger an das Kopfende neben das Bett. Sein Kollege, der die Füße nehmen sollte, stellte sich ans Fußende des Bettes. Beide mussten sich dabei etwas seitlich verrenken. Beim Anheben der Leiche verspürte der Kläger ein „Knacken“ im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens, ein Wulst war sichtbar. Ein nochmaliges Anheben der Leiche war ihm nicht möglich.

Im Krankenhaus wurden ein deutlicher Kraftverlust im Bereich der Bizepsmuskulatur, Druckschmerz und ein Muskelbauch am rechten distalen Oberarm festgestellt. Ein zunächst diagnostizierter Bizepssehnenabriss hat sich später nicht bestätigt. Der Versicherte war vier Wochen arbeitsunfähig.

Unfallversicherung: Keine äußere Krafteinwirkung, selbstverständlicher Vorgang

Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte mangels äußerer Krafteinwirkung und unklarem Gesundheitserstschaden die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Durch die Willens- und Kraftanstrengung bei dem Vorfall habe ein inneres und vom Kläger gesteuertes Geschehen vorgelegen. Außerdem stünden Vorgänge, die „üblich und selbstverständlich“ seien, nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.

Gericht: Sachlicher, innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben

Der Versicherte stellt der Argumentation entgegen, er habe arbeitsbedingt eine Zwangshaltung einnehmen müssen und sich infolgedessen während der Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit verletzt. Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat dem Kläger Recht gegeben und einen Arbeitsunfall festgestellt. Auch die Richterinnen und Richter des LSG haben dem Kläger Recht gegeben. Die Berufung der Unfallversicherung ist erfolglos geblieben.

Das Verhebetrauma, das der Bestatter während der beruflichen Tätigkeit (Anheben der Leiche) erlitten habe, erfülle die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle „von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt“. Die dabei stattgefundene (mechanische) Krafteinwirkung sei zu den äußeren Ursachen zu rechnen. Die von der Unfallversicherung angenommene „innere Ursache“ – dies wären beispielsweise Kreislaufkollaps oder Herzinfarkt – habe nicht vorgelegen.

Von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt seien nach dem Gesetzeszweck alle Verrichtungen, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Eine Differenzierung in nicht versicherte „übliche“ und versicherte „unübliche“ Tätigkeiten gebe es nicht. (ad)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018, Az.: L 6 U 1695/18