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Steuern & Recht
11. Januar 2018
Besteuerung einer Einkommenssteuererstattung

Besteuerung einer Einkommenssteuererstattung

Ist die zurückerhaltene Einkommenssteuer steuerpflichtig, wenn nach einem Unfall der Verdienstausfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt wird? Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hierzu in einem Streitfall geurteilt.

Erstattet eine Versicherungsgesellschaft die auf eine Abfindungszahlung entfallende Einkommensteuer, ist diese steuerpflichtig. Im betreffenden Streitfall wurde ein Mann durch einen Verkehrsunfall erheblich verletzt. Mit der Versicherungsgesellschaft vereinbarte er die Zahlung eines Verdienstausfallschadens, um den Schaden durch „den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit“ zu kompensieren. Mit der Entschädigung erhält der Mann auch die auf den Verdienstfall entfallende Einkommensteuer. Mit der Erstattung wird dem „aus dem Unfall als schädigendes Ereignis entstandene Schadensersatzanspruch“ genüge getan, so die Versicherung. Gegen die erneute Besteuerung durch das Finanzamt reichte der Mann Klage ein. Seiner Auffassung nach stellt die spätere Erstattung der Einkommensteuer einen sogenannten nicht steuerbaren Schadensersatz dar.

Das Urteil

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab dem Finanzamt in seinem Urteil Recht. Die Übernahme der Steuerlast trete an die Stelle weggefallener Einnahmen und sei unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses. Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sog. „Bruttoabfindungsvereinbarung“. Bei einer solchen werde der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser „nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte“, so die Richter. Anders gesagt: Bei einer Bruttolohnvereinbarung sei der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ. (kk)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2017, Az.: 10 K 3494/15