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20. Juni 2016
Betrieb einer Marihuana-Plantage kann berufliche Tätigkeit sein

Betrieb einer Marihuana-Plantage kann berufliche Tätigkeit sein

Auch das Unterhalten einer Marihuana-Plantage kann eine berufliche Tätigkeit im Sinne der Bedingungen der Privat-Haftpflichtversicherung darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Plantage dem Lebensunterhalt gedient hat. Darauf hat das Oberlandesgericht Köln in einen Beschluss hingewiesen und auch Ausführungen zur Beweislast gemacht.

Im Streitfall ist eine Marihuana-Plantage in der Wohnung des Versicherungsnehmers abgebrannt. Der Versicherungsnehmer verlangt von seiner Versicherung den Ersatz des Brandschadens. Der Versicherer ist jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aus mehreren Gründen von seiner Leistung befreit.

Zum einen könne der Versicherungsnehmer nicht beweisen, dass sich der Versicherungsschaden im Rahmen einer Haftpflichtversicherung aufgrund den „Gefahren des täglichen Lebens“ als Privatperson verwirklicht hat. Denn gemäß den im Streitfall vorliegenden Haftpflichtbedingungen sei nur „die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes“ versichert. Damit müsse nach Ansicht des Gerichts der Versicherungsnehmer beweisen, dass ihn ein privates und kein berufliches Risiko getroffen hat. Zudem sei der Brand aus einer „ungewöhnlichen und gefährlichen“ Beschäftigung entstanden. Es sei aber nicht auf die Illegalität der Plantage abzustellen, sondern auf den Betrieb von Heizgeräten und Leuchtmitteln, die die Gefahr eines haftpflichtversicherungsrelevanten Fremdschadens erhöht haben. Hierfür müsse der Versicherer nicht einstehen. (kb)

OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2016, Az.: 9 W 6/16