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Steuern & Recht
22. Juni 2016
Betrieb einer Solaranlage kann Elterngeld mindern

Betrieb einer Solaranlage kann Elterngeld mindern

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht bei der Berechnung des Elterngelds bei Einkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung einen abweichenden Bemessungszeitraum vor. Dieser richtet sich dann nach dem letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum. Dies kann dazu führen, dass der Betrieb einer Solaranlage den Elterngeldanspruch mindert.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin hat neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage bezogen. Der beklagte Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums (Jahr 2012). Die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht.

Anders als die Vorinstanzen hat das BSG die Wahl dieses Bemessungszeitraums bestätigt und die auf höheres Elterngeld gerichtete Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts schreibe das Gesetz diesen Bemessungszeitraum seit der Neuregelung durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 bei sogenannten Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor. Die damit in atypischen Einzelfällen verbundenen Belastungen – bei der Klägerin ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld – seien durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.

Rechtsgrundlage: § 2b BEEG

Abs. 1: „Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. [...]“

Abs. 2: „Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. [...]“

Abs. 3: „Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. [...]“ (kb)

BSG, Urteil vom 21.06.2016, Az.: B 10 EG 8/15 R